Die Bezeichnung "Stadt Land Fluss" als Name für eine Smartphone-App ist klar beschreibend, so dass ihr jede Herkunftsfunktion fehlt (KG Berlin, Urt. v. 01.11.2013 - Az.: 5 U 68/13). Es liegt keine markenmäßige Benutzung vor.
Die Klägerin war Inhaberin der Marke "Stadt Land Fluss". Der Beklagte verwendete die Bezeichnung "Stadt Land Fluss - Multiplayer" als Name für seine Smartphone-App.
Die Berliner Richter wiesen die Klage ab.
Es liege in der Nutzung des Namens keine markenmäßige Verwendung vor. Vielmehr werde durch den Titel auf den Inhalt des Spieles hingewiesen, denn es handle sich bei der Wortkombination um einen bekannten Spieleklassiker, der Allgemeingut sei.
Somit habe ein App-Name lediglich die Bedeutung, das Produkt von anderen Apps zu unterscheiden. Eine Herkunftsbezeichnung sei in dem Namen jedoch nicht zu sehen.
Siehe dazu auch die Entscheidung des LG Hamburg <link http: www.dr-bahr.com news mobile-app-wetter-de-von-wetterat-verletzt-nicht-die-rechte-von-wetterde.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.10.2013 - Az.: 327 O 104/13), wonach die mobile App "wetter DE" von wetter.at nicht die Kennzeichenrechte von wetter.de verletzt.