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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: PC-Spiel "Farming Simulator 2013" hinreichend unterscheidungskräftig für Werktitelschutzrecht

Das PC-Spiel "Farming Simulator 2013" ist hinreichend unterscheidungskräftig, um an der Software ein Werktitelschutzrecht entstehen zu lassen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 28.11.2014 - Az.: 6 U 54/14).

Der Kläger gab das Landwirtschafts-Simulationsspiel "Farming Simulator 2013", der Beklagte das Game "Farm Simulator 2013". Darin sah der Kläger eine Verletzung seines Werktitelschutzrechts. Der Beklagte bestritt solche Rechte, da der Titel lediglich einen beschreibenden Inhalt habe und somit nicht ausreichend unterscheidungskräftig sei.

Dieser Meinung ist das OLG Köln nicht gefolgt, sondern hat einen Werktitelschutz angenommen.

Herkömmlicherweise sei der Titel sicherlich nicht ausreichend unterscheidungskräftig, so die Richter. Im Bereich der Simulationsspiele habe sich jedich die Gewohnheit herausgebildet, entsprechende Spiele mit einem den Inhalt schlagwortartig wiedergebenden Titel, kombiniert mit einem Hinweis auf die Version, zu bezeichnen.

Das klassische Beispiel sei der "Microsoft Flight Simulator", der inzwischen als "Microsoft Flight Simulator X" angeboten werde. Ebenso einschlägig seien die Beispiele "Stadtbahn Simulator", "Gleisbau Simulator 2014", "Holzfäller Simulator 2012", "Train Simulator 2013", "Skigebiet Simulator 2012", "Combat Flight Simulator 2", "Flughafen-Feuerwehr-Simulator 2013", "Geländewagen-Simulator 2012", "Flughafen-Simulator 2014", "Rettungsdienst-Simulator 2014", "Werksfeuerwehr-Simulator 2014", "Weinanbau-Simulator", "Airport-Simulator 2013", "Modelleisenbahn Simulator", "Abschlepp-Simulator 2014", "Autotransportsimulator", "Agrar Simulator 2011" und "Schwertransport Simulator 2011".

Angesichts dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass dem Verkehr auf dem Markt der Simulationsspiele die Identifizierung eines einzelnen Spiels anhand eines von sich aus wenig aussagekräftigen Titels geläufig sei. Der Verkehr sei daran gewöhnt, dass die entsprechenden Spiele in verschiedenen Versionen auf dem Markt seien, wobei sich die Bezeichnungen der einzelnen Versionen entweder durch eine Versionsnummer durch die Zufügung einer Jahreszahl unterscheiden.

Es sei daher sachgerecht, für das Marktsegment der Computer-Simulationsspiele davon auszugehen, dass nur geringe Anforderungen an die originäre Kennzeichnungskraft eines Titels zu stellen sind. 

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