Die Werbung des Lebensmittel-Discounters Netto zu E-Zigaretten "Die gesündere Art zu rauchen" ist wettbewerbswidrig, da es den irreführenden Eindruck erweckt, das Produkt sei gesundheitlich unbedenklich <link http: www.vzbv.de cps rde xbcr vzbv netto_lg_amberg_41_hk_o_303_12.pdf _blank external-link-new-window>(LG Arnsberg, Urt. v. 24.09.2012 - Az.: 41 HK O 303/12).
Der bekannte Discounter Netto warb für eine E-Zigarette mit nachfolgenden Aussagen:
"Die gesündere Art zu rauchen.
Die geniale Alternative für den vollen Rauchgenuss. (...)Ohne Nikotin und Teer
Aromen auf Unbedenklichkeit GEPRÜFT
Geprüft von einem unabhängigen Sachverständigen (...)"
Die Klägerin sah in dieser Anpreisung eine Irreführung, da dadurch der Eindruck erweckt werde, die E-Zigarette sei gesundheitlich völlig unbedenklich. Der durchschnittliche Verbraucher gehe aufgrund des Werbetextes davon aus, dass der Genuss absolut unproblematisch sei.
Das Gericht folgte dieser Ansicht und verbot die Werbung in dieser Form.
Zwar bestünde keine generelle Aufklärungspflicht hinsichtlich aller denkbaren Gesundheitsrisiken. Insbesondere treffe den Unternehmer nicht die Obliegenheit, sämtliche Nachteile aufzuzählen.
Die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit werde jedoch dort überschritten, wo bestehende Gesundheitsrisiken verharmlost würden oder der unzutreffende Eindruck erweckt würde, das Produkt sei gesundheitlich vollkommen unbedenklich.
Ein solcher Fall liege hier vor, so die Robenträger.
Die Aussage "Die gesündere Art zu rauchen" erwecke beim durchschnittlichen Konsumenten den Eindruck, die E-Zigarette sei in gesundheitlicher Hinsicht vollkommen problemfrei. In Wahrheit dürften jedoch bestimmte Personengruppen (z.B. Schwangere, Alkoholkranke) das Produkt nicht verwenden, was auch ausdrücklich in der Gebrauchsanleitung erwähnt werde.