Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 19.02.2004 - Az. 6 U 186/02) hat entschieden, dass die Einrede der Bösgläubigkeit nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG ausschließlich im Zuge des Löschungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nach § 54 MarkenG geltend gemacht werden kann.
Eine andere Beurteilung ergebe sich auch dann nicht, wenn unterschiedliche Löschungsgründe bestünden, die in den unterschiedlichen Löschungsmöglichkeiten (Löschungsverfahren nach § 54 MarkenG; Löschungsklage nach § 55 MarkenG) geltend gemacht werden müssen:
"Die Klägerin kann im vorliegenden Verfahren eine angebliche Löschungsreife der Marke der Beklagten wegen Bösgläubigkeit nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG nicht geltend machen. Dieser Löschungsgrund gehört (...) zu den sog. absoluten Schutzhindernissen.
Solche absoluten Schutzhindernisse sind aber ausschließlich im Löschungsverfahrens nach § 54 MarkenG vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geltend zu machen. Entgegen der Ansicht der Berufung ist es der Klägerin nicht unzumutbar, verschiedene (angebliche) Löschungsgründe, wie hier einerseits eine Marke mit besserem Zeitrang und Bösgläubigkeit bei der Anmeldung, in getrennten Verfahren geltend zu machen. Dass bei der Prüfung eines Wettbewerbsverstoßes nach § 1 UWG sich ähnliche Fragen stellen, wie bei der Prüfung der Bösgläubigkeit nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG rechtfertigt eine Abweichung vom den gesetzlichen Vorgaben der verschiedenen Löschungsverfahren (...) nicht."