Das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile zu-den-voraussetzungen-der-boesglaeubigkeit-einer-markenanmeldung-bundespatentgericht--20090428.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 28.04.2009 - Az.: 32 W (pat) 77/07) hatte zu entschieden, unter welchen Umständen eine bösgläubige Markenanmeldung vorliegt.
Im Falle einer bösgläubigen Markeneintragung kann das Kennzeichen nachträglich gelöscht werden (<link http: bundesrecht.juris.de markeng __50.html _blank external-link-new-window>§ 50 Abs.1 MarkenG iVm <link http: bundesrecht.juris.de markeng __8.html _blank external-link-new-window>§ 8 Abs.2 Nr. 10 MarkenG). Die Annahme einer Bösgläubigkeit hat also in der Praxis relativ weitreichende Konsequenzen.
Der Antragsgegner schied aus einem Unternehmen aus und trug wenig später einen Begriff als Marke ein, den das Unternehmen im geschäftlichen Verkehr benutzen wollte. Die Firma hatte bereits entsprechendes Briefpapier und passende Visitenkarten gedruckt und sich auch eine Domain reserviert.
Das BPatG hatte nun zu entscheiden, ob es sich hierbei um eine bösgläubige Markenanmeldung handelte.
Ganz allgemein sei Bösgläubigkeit immer dann gegeben, wenn dem Anmelder ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten nachzuweisen sei. Dies sei z.B. dann gegeben, wenn ein durch den Vorbenutzer erworbener Besitzstand gezielt gestört werde und die Anmeldung als Marke dazu führen solle, dass die Benutzung des Zeichens durch den Vorbenutzer gesperrt sei.
Im vorliegenden Fall konnten die Richter eine solch unzulässige Sperrwirkung jedoch nicht erkennen. Denn das Unternehmen habe keinen schützenswerten Besitzstand an dem Zeichen dargelegen können. Die Anmeldung von Domains und der Druck von Briefpapier und Visitenkarten seien lediglich als Gründungsaktivitäten zu bewerten. Ob die Firma darüber hinaus mit dem Zeichen konkrete Waren oder Dienstleistungen herkunftsmäßig gekennzeichnet und damit Umsätze erzielt habe, habe sie nicht substantiiert vorgetragen.
Daher sei von einer zulässigen Markenanmeldung auszugehen.