Eine Markenanmeldung ist unter anderem dann bösgläubig, wenn der Anmelder Kenntnis hatte, dass ein identisches Zeichen bereits im Ausland von einem anderen Unternehmen verwendet wird, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile boesglaeubige-markenanmeldung-bei-beeintraechtigung-des-wettbewerbs-26-w-pat-32-08-bundespatentgericht--20090522.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 22.05.2009 - Az.: 26 W (pat) 32/08).
Im Falle einer bösgläubigen Markeneintragung kann das Kennzeichen nachträglich gelöscht werden (<link http: bundesrecht.juris.de markeng __50.html _blank external-link-new-window>§ 50 Abs.1 MarkenG iVm <link http: bundesrecht.juris.de markeng __8.html _blank external-link-new-window>§ 8 Abs.2 Nr. 10 MarkenG). Die Annahme einer Bösgläubigkeit hat also in der Praxis relativ weitreichende Konsequenzen.
Zwar handle ein Markenanmelder nicht bereits deshalb unlauter und insoweit bösgläubig, weil er wisse, dass ein anderer dasselbe oder ein ähnliches Zeichen im Inland für gleiche Waren benutze, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben.
Etwas anderes jedoch gelte, wenn besondere Umstände vorlägen, welche den Markenschutz wettbewerbswidrig erscheinen ließen. Das könne vor allem dann der Fall sein, wenn der Anmelder wisse, dass ein identisches Zeichen bereits im Ausland benutzt werde und das ausländische Unternehmen die Absicht habe, die Marke in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen.
Diese Voraussetzungen lägen hier vor, so die Richter. Die Beklagte unterhalte bereits seit vielen Jahren Vertriebsbeziehungen zu der Klägerin. Sie habe in dieser Zeit auch Kooperationsverhandlungen über die geplante Nutzung der Marke geführt, weil sie wusste, dass das betreffende Produkt im Ausland äußerst erfolgreich sei.
Aus diesem Grund habe sie auch ihre Mineralwasserflaschen mit dem Originaletikett ausgestattet und die Produktwerbung der Klägerin übernommen. Sie habe damit ganz gezielt den guten Ruf der Marke ausnutzen wollen.
Damit sei die Markenanmeldung in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerin gerichtet gewesen und sei damit bösgläubig.