Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG Köln: Internet-Preisangabepflichten bei Online-Flugbuchungen

Das OLG Köln (Urt. v. 23.03.2007 - Az.: 6 U 227/06) hatte über die Internet-Preisangabepflichten bei Online-Flugbuchungen zu entscheiden.

Auf der Startseite des Internetauftritts der Antragsgegnerin finden sich die Rubriken "Buchen" und "Angebot". Nach Anklicken des Feldes "Buchen" wird eine Seite geöffnet, auf der der Start- und Zielflughafen sowie das Hin- und Rückreisedatum einzugeben sind. Oben rechts auf der Seite findet sich der Hinweis, dass es sich um den ersten von insgesamt fünf Buchungsschritten handelt. Bis zur verbindlichen Buchung müssen vier weitere Seiten durchlaufen werden, wobei ab dem zweiten Buchungsschritt der jeweilige Endpreis eines Fluges angegeben wird. Demgegenüber gelangt der Nutzer über die Rubrik "Angebote" auf eine Seite, auf der tabellarisch bestimmte Flugziele und die dafür verfügbaren günstigsten Preise, gestaffelt nach Zeiträumen, aufgeführt sind.

Die Antragstellerin war der Ansicht, die Internetseiten der Antragsgegnerin verstießen gegen die Vorschriften der PAngV. Insbesondere die Ungleichbehandlung der Rubriken "Buchen" und "Angebot" in puncto Preisangabepflichten sei nicht rechtmäßig.

Dem sind die Kölner Richter nicht gefolgt, sondern haben die Preisangaben für rechtlich einwandfrei gehalten:

"Dennoch verstößt die Antragsgegnerin nicht gegen § 1 Abs. 1 PAngV, wenn sie bei der erstmaligen Nennung von Preisen nicht bereits die Endpreise angibt, sondern diese erst bei der fortlaufenden Eingabe ermittelt werden. Ein Online-Reservierungssystem, das aus mehreren Schritten besteht, ist als Einheit zu betrachten, so dass es den preisangabenrechtlichen Vorgaben genügt, wenn der Endpreis vor Abschluss des Buchungsvorgangs genannt wird.

Entgegen der von der Antragsstellerin vertretenen Ansicht ergibt sich dieses Ergebnis aus den Grundsätzen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Entscheidung Internet-Reservierungssystem (GRUR 2003, 889) aufgestellt hat. Dem Einwand der Antragstellerin, der BGH habe in der Entscheidung "Internet-Reservierungssystem" nur Online-Reservierungssysteme vor Augen gehabt, während es sich bei den streitgegenständlichen Seiten um Werbung handele, vermag sich der Senat nicht anzuschließen."


Und weiter:

"Für die von der Antragstellerin vorgenommene Differenzierung zwischen einem Reservierungssystem (als Teil eines Kaufvorganges) und Werbung (als dem Kaufvorgang vorgeschaltet) finden sich in der Entscheidung des BGH keine Anhaltspunkte. Vielmehr handelt es sich auch bei einem herkömmlichen Reservierungssystem (...) um Werbung (...), denn auch ein solches hat die Förderung des Absatzes zum Ziel (...). Jeder, der ein Buchungssystem im Internet zur Verfügung stellt, tut dies in der Absicht zu verkaufen. )...)

Steht somit fest, dass es sich sowohl bei einem herkömmlichen Reservierungssystem als auch bei den streitgegenständlichen Internetseiten der Antragsgegnerin um Werbung handelt, so ist der – insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung geäußerten – Ansicht der Antragsstellerin nachzugehen, die streitgegenständlichen Seiten erforderten eine strengere rechtliche Beurteilung. Dafür vermag der Senat keine Gründe zu erkennen.

Allein der formale Umstand, dass der Einstieg in das herkömmliche Buchungssystem unter dem Button "Buchen" erfolgt, der Einstieg in die steitgegenständlichen Seiten unter der Bezeichnung "Angebote", kann unterschiedliche rechtliche Anforderungen nicht rechtfertigen. Auch inhaltliche Merkmale, die es gebieten könnten, die streitgegenständlichen Seiten nicht an der Rechtsprechung des BGH zu messen, sind nicht ersichtlich.

Vielmehr handelt es sich auch bei den streigegenständlichen Seiten um die Möglichkeiten einer Online-Reservierung; sie wendet sich lediglich an einen anderen Kundenkreis. Während ein herkömmliches Reservierungssystem Kunden anspricht, die Wert auf einen festen Flugtermin legen, sollen es die streitgegenständlichen Internetseiten preissensiblen, aber zeitlich nicht exakt auf einen bestimmten Tag festgelegten Kunden ermöglichen, die günstigsten Tage für die Buchung eines Fluges zu den von ihnen gewünschten Zielen einfach und ohne umständliches Suchen ausfindig zu machen."


Siehe zu Preisangabepflichten im Internet auch die jüngste Entscheidung des BGH von Anfang Oktober 2007, vgl. die Kanzlei-Infos v. 04.10.2007.

Rechts-News durch­suchen

16. April 2024
Urheberrechtsverletzung durch Lehrer, der Kurzgeschichte von Heinrich Böll in Videoform ohne wesentliche Änderungen umsetzte.
ganzen Text lesen
15. April 2024
Podcast mit RA Dr. Bahr: Glücksspielwerbung per E-Mail in Deutschland rechtmäßig?
ganzen Text lesen
12. April 2024
Ein versteckter Hinweis in der Datenschutzerklärung reicht nicht aus, um die nach § 7 Abs.3 UWG bestehende Werbeerlaubnis für E-Mails zu begründen (LG…
ganzen Text lesen
10. April 2024
Das Kennenlernen über eine Dating-Plattform ist kein Grund für ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen