Die Illustration von Produkten in Web-Shops stellt einen wichtigen Erfolgsfaktor dar. Das ungefragte Kopieren von Fotos wird dann richtig teuer, wenn bei der Übernahme nicht der Urheber genannt wird.
Neben der Zahlung einer angemessenen Lizenz stehe laut einer Entscheidung des LG Düsseldorf dem Urheber auch noch ein zusätzlicher 100-prozentiger Zuschlag zu (Urt. v. 19.03.2008 - Az. 12 O 416/06).
Begründung: Das Recht zur Nennung des Urhebers an seinem Bild gehöre "zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben". Erfolge eine unzulässige Übernahme und werde der Urheber nicht genannt, sei die fehlende Nennung mit einer Vertragsstrafe zu ahnden.
Im konkreten Fall wurden fünf selbst gefertigte Fotos aus einem eBay-Shop übernommen und auf einem anderem eBay-Shop ohne Namensnennung des Fotografen eingestellt, wobei die Nutzung für zwei eigenständige Auktionen erfolgte.
Die spätere Klägerin, die nicht die Fotografin war, aber die ausschließlichen Nutzungsrechte besaß, verlangte deswegen Schadensersatz.
Die Richter sprachen der Frau einen Geldanspruch in Höhe von 100 Euro pro Bild zu. Als Grundlage zog das Gericht die so genannte Lizenzanalogie heran, die nach den Honorarrichtlinien der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) berechnet wurden.
Neben diesen insgesamt 500 Euro Schadensersatz gewährte das Gericht der Klägerin auch noch einen 100-prozentigen Zuschlag wegen der fehlenden Urheberrechtsnennung. Da die Bilder für zwei Auktionen verwendet wurden, kamen auf den Gesamtbetrag iHv. 1.000 Euro nochmals 50 Prozent oben darauf. Insgesamt sprachen die Richter der Klägerin für fünf verwendete, einfache Fotos einen Anspruch von 1.500 Euro zu.
Anmerkung von RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts
Dass das Urheberrecht eine schwierige Spezialmaterie ist, zeigt sich plastisch im vorliegenden Fall des LG Düsseldorf. Die Berechnung des Schadensersatzes beim Kopieren geschützter Werke nach der Lizenzanalogie ist Bestandteil der dreifachen Schadensberechnung.
Der in seinen Rechten verletzte Urheber kann alternativ erstens den Ersatz des ihm konkret entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns verlangen. Zweitens kann er den Verletzergewinn heraus verlangen; mithin jenen Geldbetrag, den der Verletzer selbst durch die Urheberrechtsverletzung erlangt hat.
Drittens kann der Urheber auf die Lizenzanalogie zurückgreifen. Dabei wird unterstellt, der Urheber habe dem Verletzer eine Lizenz erteilt und dafür sei eine verkehrsübliche Gebühr zu zahlen gewesen.
Dabei ist natürlich sofort umstritten, wie hoch die "verkehrsübliche" Gebühr ist. Soweit es sich um Fotos handelt, werden häufig die Richtlinien der genannten Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing heran gezogen, die jährlich neu veröffentlicht werden.