Das OLG Köln (Urt. v. 28.05.2008 - Az. 6 U 19/08) hat entschieden, dass ein Unternehmen sich auch dann als "Testsieger" bezeichnen kann, wenn andere Unternehmen besser abgeschnitten haben.
Die Beklagte warb mit dem Slogan:
"Als eines von nur drei Instituten erhielt sie für die Kreditberatung das Urteil GUT – und gehört damit zu den Testsiegern.“
Der Kläger hält dies für irreführend, weil die Beklagte mit dem Qualitätsurteil „gut (2,4)“ hinter einem mit „gut (1,6)“ bewerteten Kreditinstitut nur das zweitbeste Ergebnis erzielt habe. Sie gehöre daher entgegen der Werbeaussage nicht zu den Testsiegern.
Dieser Ansicht ist das OLG Köln nicht gefolgt, sondern hat die Werbung für rechtmäßig erachtet:
"Die in diesem Zusammenhang stehende Aussage, dass sie „damit zu den Testsiegern“ gehöre, werden die angesprochenen Verbraucher (...) nicht als weitergehende Behauptung einer absoluten Spitzenstellung (miss-) verstehen (...).
Denn der mit den Gepflogenheiten der Werbesprache vertraute Verbraucher wird annehmen, dass ein Unternehmen, das bei einem Testvergleich nicht nur einen der drei vorderen Plätze, sondern – absolut – den ersten Platz erreicht hat, dies in seiner Werbung auch klar zum Ausdruck bringen wird. Vor diesem Verständnishintergrund lässt die gewählte Formulierung – nämlich die Verwendung der Pluralform „gehört damit zu den Testsiegern“ statt des Singulars „ist (der) Testsieger“ – bereits hinreichend deutlich erkennen, dass die Beklagte bei differenzierter Betrachtung der einzelnen Testergebnisse in der Rangfolge allenfalls einen zweiten Platz erreicht haben kann."