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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Werbung mit "Testsieger" u.U. auch bei mehreren gleichplatzierten Produkten möglich

Die Werbung mit dem Begriff "Testsieger" kann auch bei mehreren gleichplatzierten Produkten erlaubt sein <link http: www.online-und-recht.de urteile werbeaussage-testsieger-zulaessig-wenn-es-auch-noch-gleichplatzierte-produkte-gab-oberlandesgericht-hamm-20150917 _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 17.09.2015 - Az.: I-15 U 24/15).

Die Beklagte warb mit der Aussage "Testsieger" für ihr Produkt. Bei einer Prüfung durch die Stiftung Warentest errang der Artikel den besten Rang. Er musste sich den Rang jedoch mit zwei weiteren Produkten anderer Hersteller teilen. Alle wurden mit einem "GUT (2,2)" bewertet. Der Stiftung Warentest-Bericht verwendete die Bezeichnung "Testsieger" nicht.

Der Kläger sah in der Werbeaussage "Testsieger" eine Irreführung, da der Eindruck erweckt werde, das Produkt habe alleine den ersten Platz errungen.

Das OLG Hamm ist in dieser Ansicht nicht gefolgt und hat einen Wettbewerbsverstoß verneint.

Eine unzulässige Spitzenstellung sei nicht erkennbar. Denn durch die Angabe des Wortes "Testsiegers" werde nicht der Eindruck erweckt, allein das Produkt erringe am Markt eine vordere Position. Vielmehr beinhalte die Aussage lediglich, dass Produkt habe in dem durchgeführten Test gewonnen.

Denkbar sei jedoch, dass der Verbraucher in die Irre geführt werde, wenn er nicht erfahre, dass es mehrere Erstplatzierte gebe. Zwar hätten im vorliegende Fall drei Produkte die gleichen Bewertungen erzielt, jedoch handle es sich dabei um gemittelte Werte. Bei Analyse der Einzelnoten ergebe sich, dass der Artikel der Beklagten den besten Wert (hier: 2,19) erreiche, die anderen hingegen schlechtere Werte aufwiesen (hier: 2,26).

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das OLG Hamm liegt damit auf einer Linie mit dem OLG Hamburg <link http: www.dr-bahr.com news werbung-mit-testsieger-nur-bei-alleinem-test-gewinn-zulaessig.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 27.06.2013 - Az.: 3 U 142/13). Die Hanseaten hatten geurteilt, dass ein Produkt mit der Aussage "Testsieger" nur dann bewerben werden würde, wenn das Produkt alleiniger Sieger des Testes sei oder auf den Umstand der mehrfachen Platzierung hingewiesen werde. 

Die Hammer Richter erweitern nun diese Rechtsprechung und sehen die Werbemaßnahme auch dann als zulässig an, wenn das jeweilige Produkt den auf Basis der Einzelwerte  mathematisch errechneten ersten Platz erringt.

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