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Kategorie: Onlinerecht

LG Aachen: Auch bei Produkt-Werbung mit "Award" müssen die konkreten Bedingungen der Vergabe angegeben werden

Wirbt ein Unternehmen mit einem verliehenen "Award" für sein Produkt, muss er mit angeben, wie die konkreten Kriterien der Award-Vergabe waren. Es gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die "Testsieger"-Werbung entsprechend (LG Aachen, Urt. v. 23.02.2018 - Az.: 42 O 118/17).

Die Beklagte bot online Kosmetikprodukte an und bewarb eines ihrer Produkte mit einem "Award". Neben der Produktabbildung war der Hinweis  "XY Diamond Winner 2017 Beauty Anti-Aging" zu lesen, daneben fand sich eine Grafik. Eine Hinweis oder eine konkrete Fundstelle, wo der User die genauen Bedingungen der Vergabe nachlesen konnte, fanden sich nicht.

Die Beklagte meinte, es handle sich um einen bloßen Hinweis, der nicht zu vergleichen sei mit den Fällen der Werbung als Testsieger.

Dieser Ansicht schloß sich das LG Aachen nicht an. Vielmehr stufte das Gericht die Marketingmaßnahme als klar rechtswidrig.

Im vorliegenden Fall handle es sich um nichts anderes als eine versteckte Testsieger-Werbung. Auch wenn die Beklagte behaupte, es handle sich lediglich um einen "Award", gelte nichts anderes. 

Die Entscheidung darüber, ob der Kunde wesentliche Informationen wie die Vergabe-Kriterien erhalte, liege nicht im Ermessen des Werbenden, sondern sei objektiv zu bestimmen. Maßgeblich sei, wie ein durchschnittlicher Kunde die Aussagen verstehe. 

Ein Award, so das Gericht, sei nach allgemeiner Auffassung ein von einer Jury vergebener Preis für die besondere Leistung einer Person, z.B. inder Film- und Musikbranche.

Im vorliegenden Fall erfolge die Auszeichnung aber an keine natürliche Person, sondern es werde ein Produkt selbst ausgezeichnet. Wenn aber nicht die Ehrung als solche im Vordergrund stehe, dann liege der Zweck einer solchen Auszeichnung ausschließlich darin, die Ware gegenüber anderen, vergleichbaren Artikeln hervorzuheben und den Verbraucher bei seiner Entscheidungsauswahl zu beeinflussen.

Somit handle es sich um nichts anderes als um ein Testergebnis, sodass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Werbung mit Testsieger-Auszeichnungen gelten würden. Insofern seien die genauen Bedingungen der Prüfung anzugeben. Da dies hier nicht erfolgt sei, habe die Beklagte wettbewerbswidrig gehandelt.

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