Die Veranstaltung von sogenannten „Hausverlosungen“ ist verboten. Eine Erlaubnis für diese seit kurzem auch in Baden-Württemberg kursierende „Vermarktungsidee“ wird nicht erteilt. Darauf weist das für die glücksspielrechtliche Aufsicht in Baden-Württemberg zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe hin.
Bei der „Hausverlosung“ beabsichtigen Eigentümer von Häusern und Wohnungen ihre Immobilie durch den Verkauf von Losen und einer anschließenden Auslosung gewinnbringend zu veräußern. Meist ist geplant, im Vorfeld über Zeitungen und das Internet für den Verkauf einer festgelegten Anzahl von Losen zu werben.
Veranstaltungen in dieser oder ähnlicher Form unterfallen den gesetzlichen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags, der seit dem 01.01.2008 in Kraft ist. Sie sind nicht erlaubnisfähig und verboten. Lotterien Privater dürfen grundsätzlich nur von gemeinnützigen Veranstaltern für gemeinnützige Zwecke durchgeführt werden. Zudem sind Glücksspiele im Internet generell verboten.
Das Verbot solcher Verlosungen dient insbesondere dem Schutz der Verbraucher, denn diese Modelle bieten den Mitspielern und auch potentiellen Gewinnern nur ungenügende Gewährleistungsrechte.
Wer eine Verlosung ohne Erlaubnis durchführt, begeht eine Straftat wegen „unerlaubter Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung“ im Sinne des Strafgesetzbuches.
Quelle: Pressemitteilung des Regierungspräsidums Karlsruhe v. 30.01.2009