Das Gerangel um die Buchung von Webadressen mit lediglich zwei Buchstaben in der Secound-Level-Domain ist um ein Urteil reicher: Das LG Frankfurt a.M. entschied nunmehr, dass der Registrierungswunsch abgelehnt werden dürfe, wenn die begehrte Adresse identisch mit einem Kfz-Kennzeichen ist (Urt. v. 07.01.2009 - Az.: 2-06 O 362/08).
Vor den Kadi gezogen war eine Zeitung, deren Antrag auf Zuteilung einer Zwei-Buchstaben-Domain seitens der DENIC als Vergabestelle der ".de-Adressen" abgelehnt wurde. Die Zeitung hatte argumentiert, dass sie die gewünschte Domain seit Jahr und Tag als Kürzel für ihr Blatt verwende und die verweigerte Registrierung gegen das Kartellrecht verstoße.
Die Vergabestelle sah das ganz anders und verwies auf ihre Richtlinien, wonach sie eben keine Domains vergebe, wenn diese einem in Deutschland vergebenen Kürzel für einen Kfz-Kennzeichenbezirk entspreche.
Dem folgten die hessischen Robenträger. Dabei ließ das Gericht offen, ob der DENIC als einzige Vergabestelle eine marktbeherrschende Position zukomme oder nicht. Schließlich liege für die Weigerung ein sachlich rechtfertigender Grund vor.
Diesen Grund sahen die Landrichter in dem von der DENIC mitgeteilten Zweck, "den Namensraum unter der Top-Level-Domain ".de" regional aufzuteilen und ihn so zu erweitern".
Anmerkung von RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts
Die DENIC bleibt ihrem im zurückliegenden Fall vor dem OLG Frankfurt a.M. aufgestellten Versprechen, keine Zwei-Buchstaben-Domains zu vergeben, tatsächlich treu.
Im damaligen Fall musste die Vergabestelle noch eine Niederlage hinnehmen, da der Volkswagen-Konzern erfolgreich hinsichtlich der Vergabe von "vw.de" war (vgl. unsere Kanzlei-News vom 17.06.2008 und unseren Podcast "Die VW.de-Entscheidung oder: Ist der Weg für Zwei-Buchstaben-Domains frei?").
Gemeinsam ist der jetzigen Entscheidung des Landgerichts Frankfurts und dem zurückliegendem Urteil des OLG Frankfurts a.M. der Verweis der DENIC auf ihre - selbst festgelegten - Richtlinien.
Diese besagen zum einen, dass generell keine Zwei-Buchstaben-Domains vergeben werden. Zum anderen, dass Web-Adressen, die identisch mit einem Kfz-Kennzeichen sind, nicht registrierbar sind.
Für die Richtlinie zu den Zwei-Buchstaben-Domains führte die DENIC das Argument technischer Schwierigkeiten an, wonach es zu Fehlweiterleitungen kommen könne. Dem hat das OLG Frankfurt aber eine eindeutige Absage erteilt.
Hinsichtlich der Richtlinie zur Identität von Domain und Kfz-Kürzel befand nun das Landgericht Frankfurt das Argument der regionalen Aufteilung und der damit verbundenen Erweiterung des Namensraumes für ausreichend.
Soweit die Zeitung in die Berufung geht, wird eines mit ausschlaggebend sein: Ist die DENIC nicht doch ein marktbeherrschender Anbieter, der seine eigenen wirtschaftlichen Vorstellungen gegenüber berechtigten Interessen von Dritten hinten anstellen muss?