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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Nicht jedes Reinigungsmittel unterliegt der Biozid-VO = keine Verpflichtung zu Warnhinweisen bei Werbung

Nicht jedes Reinigungsmittel ist ein Biozid, daher gelten die Werbeverbote der Biozid-VO nur, wenn das Produkt objektiv als Biozid bestimmt ist

Nicht jedes Reinigungsmittel ist ein Biozidprodukt und unterliegt damit auch nicht den strengen Werbesvorschriften der Biozid-VO (BGH, Urt. v. 06.02.2025 - Az.: I ZR 40/24).

Beide Parteien des Rechtsstreits vertrieben Reinigungsmittel in Deutschland. 

Die Beklagte brachte ein Produkt auf den Markt und bewarb es als 

“hochwirksame und gleichzeitig umweltfreundliche Mischung” 

sowie mit dem Hinweis

 “Naturhygiene”

Die Vorinstanzen, d.h. sowohl das OLG Frankfurt a.M. als auch das LG Frankfurt a.M. gingen ohne weiteres von der Anwendung der Biozid-VO an und bejahten einen Wettbewerbsvorschrift gegen die Werberverbote des Art. 72 Biozid-VO.

Dieser Ansicht folgte der BGH in dem aktuellen Urteil jedoch nicht und hob das Urteil auf und verwies es zur erneuten Entscheidung an das OLG Frankfurt a.M. zurück.

Das OLG habe das Produkt als Biozid eingestuft, ohne die tatsächlichen Umstände ausreichend zu prüfen. Es habe sich auf eine frühere Entscheidung bezogen, in der es um ein anderes Produkt mit Doppelverwendung als Lebensmittel und Reinigungsmittel ging. 

Im vorliegenden Rechtsstreit sei es jedoch nur um ein Reinigungsmittel gegangen. Nicht jedes Reinigungsmittel sei jedoch automatisch ein Biozid. Entscheidend sei vielmehr eine objektive Zweckbestimmung als Biozid, die sich aus der Aufmachung und Werbung des Produkts ergeben müsse:

"Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt um ein Biozid handelt, bislang außer Acht gelassen, dass nicht jedes Reinigungsmittel gleichzeitig auch ein Biozid ist. 

Für bloße Reinigungsmittel, die keine Biozidprodukte sind, ist der Anwendungsbereich der Biozidverordnung nicht eröffnet. (…)

Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren eine Gesamtschau des Produkts und seiner Aufmachung vornehmen und prüfen müssen, ob sich daraus eine objektive, für den Verkehr erkennbare Zweckbestimmung gerade als Biozid (vgl. BGH, GRUR 2024, 1229 [juris Rn. 26] - Essigspray) - und nicht als bloßes Reinigungsmittel, bei dem keine biozide Wirkung beabsichtigt ist - ergibt."

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