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Kategorie: Onlinerecht

OLG Zweibrücken: Wettbewerbswidrige Bewerbung von Biozid-Produkten in einem Online-Shop

Ein Online-Shop muss auf die nach Art. 72 BiozidVO vorgeschriebenen Informations-Hinweise spätestens auf der Seite präsentieren, von der aus das Produkt in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann. Ist eine direkte Bestellung bereits von der Produktübersichtsseite möglich, so müssen bereits an dieser Stelle die Informationen erfolgen.(OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.03.2022 - Az.: 4 U 201/21).

Die Beklagte, ein Online-Shop, vertrieb Desinfektionsmittel.

Derartige Produkte müssen nach Art. 72 BiozidVO mit einem entsprechendem Hinweis versehen werden. Die Norm lautet:

"Artikel 72 Werbung
(1) Jeder Werbung für Biozidprodukte ist zusätzlich zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 folgender Hinweis hinzuzufügen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.
(2) In der Werbung darf das Wort „Biozidprodukte“ in den vorgeschriebenen Sätzen durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart ersetzt werden.
(3) In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten."

Die Hinweise erfolgten ordnungsgemäß auf den einzelnen Produktseiten. Auf den Produktübersichtsseiten hingegen war die Information noch nicht zu sehen.

Der Kläger beanstandete dies als unzureichend und somit als Wettbewerbsverstoß, da auch von den Produktübersichtsseiten eine direkte Bestellung möglich sei.

Das OLG Zweibrücken gab der Klage statt und bejahte eine Wettbewerbsverletzung:

"Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts stellt sich die Warenpräsentation auf der Produktübersichtsseite der Beklagten als Werbung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 y) Biozid-VO dar. Danach bezeichnet der Ausdruck „Werbung“ für die Zwecke dieser Verordnung ein Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Biozid-Produkten durch gedruckte, elektronische oder andere Medien. Unter den Begriff „Werbung“ sind sonach sämtliche Formen der Online-Veröffentlichung von Biozid-Produkten einzuordnen, wenn durch die Darstellung deren Absatz gefördert werden soll.

Bei der Produktübersichtsseite der Online-Apotheke der Beklagten handelt es sich um Werbung. Denn es sind dort für einen potentiellen Kaufinteressenten alle notwendigen Angaben für den Kauf der jeweiligen Ware vorhanden: genaue Warenbezeichnung, Packungsgröße und Preis.

Der potentielle Käufer muss nach Aufruf der Übersichtsseite auch nicht weiter auf die Detailseite für einzelne Waren klicken, um seinen Kauf abzuschließen. Eine Veranlassung oder Aufforderung wird ihm dazu nicht gegeben. Der Vergleich mit dem Kunden, der im Ladengeschäft eine Ware aus dem Regal nimmt, greift damit zu kurz. Denn durch die Preisangabe und die Möglichkeit das Produkt sogleich in den „virtuellen“ Warenkorb zu legen, wird die Absatzförderungsabsicht schon der Produktübersichtsseite offenkundig."

Das OLG stellte somit entscheidend darauf ab, dass bereits von der Übersichtsseite ein Kauf möglich war, ohne die einzelne Produktunterseite aufzusuchen. Damit der Käufer die gesetzlichen Informationen erhalte, sei es daher notwendig, diese auch bereits im Rahmen der Übersicht darzustellen.

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