Erfolgt in einem Online-Shop der gesetzlich vorgeschriebene Biozid-Hinweis erst dann, wenn der User auf einen weiterführenden Link klickt, genügt dies nicht den gesetzlichen Anforderungen, sodass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt (LG Heidelberg, Urt. v. 07.02.2024 - Az.: 11 O 18/23 KfH).
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop und verkaufte u.a. Desinfektion-Waschmittel. Der verpflichtende Biozid-Hinweis war erst einsehbar, wenn der Kunde auf den Link mit der Angabe “mehr” klickte.
Dies bewertete das LG Heidelberg nicht ausreichend, da es an der notwendigen Transparenz fehle:
"Die Klägerin hat (…) gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung für Biozid-Produkte, wenn dabei der erforderliche Warnhinweis erst nach der Produktbeschreibung nach Anklicken des Links „mehr“ erfolgt.
Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO ist eine Marktverhaltensvorschrift (…). Die Beklagte hat gegen diese Marktverhaltensvorschrift verstoßen.
Nach Art. 72 Abs. 1 S. 2 Biozid-VO muss sich der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.
Das Erfordernis des „deutlich Abheben“ ist nicht erfüllt, wenn der Hinweis erst durch Anklicken eines Links aufgefunden werden kann. Denn daraus, dass sich der Hinweis von der Werbung abheben muss, ergibt sich, dass er sich bei der eigentlichen Werbung befinden muss. Sinn und Zweck ist es, den Leser schon bei der Wahrnehmung der eigentlichen Werbung darauf aufmerksam zu machen, dass das Produkt vorsichtig zu verwenden ist und vor dem Gebrauch Etikett und Produktinformation gelesen werden sollten.
Dadurch soll verhindert werden, dass sich der Leser bei einer Kaufentscheidung der Gefahren des Produkts nicht bewusst ist. Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn erst nach Anklicken eines Links im Bereich der Werbung der Hinweis erscheint. Denn nicht jeder durch die Werbung Angesprochene wird sich veranlasst sehen, diesen Link überhaupt anzuklicken."