Das OLG Celle <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Beschll v. 08.03.2012 - Az.: 13 W 17/12) hat entschieden, dass eine Webseite in ihrer Gesamtheit durchaus urheberrechtlich geschützt sein kann.
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte die klägerische Seite mittels Framing unerlaubt vervielfältigt. Hiergegen ging die Klägerin vor.
Die Celler Richter bejahen grundsätzlich die Möglichkeit des urheberrechtlichen Schutzes. Voraussetzung hierfür sei jedoch, wie bei jedem anderen Werk, dass die notwendige Schöpfungshöhe erreicht werde.
Gehe die Gestaltung einer Internetseite nicht über das hinaus, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten sei, fehle es an der erforderlichen Schöpfungshöhe. Ebenso ein Kriterium sei die Farbauswahl und Farbkombination, zudem die Anordnung der Bilder und Grafiken.
Da im vorliegenden Fall die Webseite nicht über das alltägliche Niveau hinausgehe, fehle es am urheberrechtlichen Schutz.