Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Anbieter von Zubringerdiensten („Shuttle“) mit Mietwagen, der als Vertragspartner der Fahrgäste auftritt, für die Planung und Organisation dieser Fahrten auch dann eine eigene personen- beförderungsrechtliche Genehmigung benötigt, wenn er die Fahrten von anderen konzessionierten Mietwagenunternehmern durchführen lässt.
Die Klägerin bietet Zubringerdienste zu Festpreisen zum Flughafen und zur Messe Stuttgart und zurück an („Flughafen-Shuttle“). Die Fahrten sind bei ihr sitzplatzweise buchbar. Verlangt wird von ihr ein nach der Zahl der gebuchten Plätze gestaffelter (fester) Fahrpreis. Durchgeführt werden diese Fahrten zwischen der Wohnung der Fahrgäste und dem Flughafen im Auftrag der Klägerin von konzessionierten Mietwagenunternehmen. Außerdem plant und organisiert die Klägerin sogenannte Event-, Firmen- und Schnäppchen-Shuttle; auch mit der Durchführung dieser Fahrten beauftragt sie konzes- sionierte Unternehmer.
Der an die Klägerin gerichteten Aufforderung des Landratsamts, für diese Tätigkeit eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung zu beantragen, kam sie nicht nach; sie bestritt die Genehmigungspflicht. Mit dem hier angegriffenen Bescheid traf das Landratsamt daraufhin gegenüber der Klägerin gestützt auf § 10 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) die Feststellung, dass der von ihr angebotene Flughafen-Shuttle Sonderlinienverkehr im Sinne von § 2 Abs. 6 i.V.m. § 43 PBefG sei; hierfür müsse sie als Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG im Besitz einer Genehmigung sein. Die Event-, Firmen- und Schnäppchen-Shuttle stellten Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs im Sinne von § 49 Abs. 4 PBefG dar; dafür brauche sie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung. Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. „Beförderer“ und damit Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG i.V.m. § 3 Abs. 2 PBefG, dessen Tätigkeit nach diesen Bestimmungen einer Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt, ist, wer die Beförderung verantwortlich durchführt. Abzustellen ist darauf, wer nach außen, also gegenüber den Fahrgästen, als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der Durchführung der Fahrt einen anderen beauftragt. Das ergibt sich aus der Zusammenschau dieser Regelungen sowie dem Sinn und Zweck der Genehmigungspflicht. Sie dient wesentlich - aber nicht nur - dem Verbraucherschutz. Für den Fahrgast sind aber vor allem die Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung seines Vertragspartners von Bedeutung, da er nur ihm gegenüber bei Leistungsstörungen vertragliche Ansprüche hat.
Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tritt sie gegenüber den Fahrgästen als Vertrags- partner auf; sie schließt die Beförderungsverträge im eigenen Namen, unter eigener Ver- antwortung und für eigene Rechnung ab. Das hat sie auch selbst eingeräumt. Danach ist die Klägerin Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinn und benötigt dement- sprechend nach § 2 Abs. 1 PBefG auch selbst eine Genehmigung.
Ebenso wenig war die Auffassung der Vorinstanzen zu beanstanden, dass der Flughafen-Shuttle weder alle Voraussetzungen eines Linienverkehrs im Sinne von § 42 PBefG noch die einer der in § 43 PBefG aufgeführten Sonderformen des Linienverkehrs erfüllt; ebenso wenig kann dieser Fahrdienst als Gelegenheitsverkehr in der Form des Verkehrs mit Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) eingestuft werden, da die Fahrzeuge nicht als Ganzes angemietet werden. Zu Recht gingen die Vorinstanzen mit dem Beklagten davon aus, dass der Flughafen-Shuttle im Sinne von § 2 Abs. 6 PBefG jedoch am meis- ten einem Sonderlinienverkehr (§ 43 PBefG) entspricht. Die Firmen-, Event- und Schnäppchenshuttle wurden ohne Verstoß gegen Bundesrecht als genehmigungsbedürf- tiger Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen eingestuft.
BVerwG 3 C 14.14 - Urteil vom 27. August 2015
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 12 S 651/12 - Urteil vom 16. Juli 2014 - VG Stuttgart, 8 K 2393/11 - Urteil vom 29. Februar 2012 -
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 27.08.2015