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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Weitere einstweilige Verfügung gegen Uber-Fahrer

Das LG Frankfurt a.M. hat gegen einen weiteren Uber-Fahrer das zivilrechtliche Verbot ausgesprochen, Mitfahrdienstleistungen anzubieten <link http: www.taxi-deutschland.net images presse _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 11.09.2014 - Az.: 2-03 O 342/14).

Es handelt sich dabei um die - soweit ersichtlich - zweite Untersagung gegen einen Uber-Fahrer. Erst vor kurzem war das <link http: www.dr-bahr.com news erstes-zivilrechtliches-verbot-gegen-uber-fahrer.html _blank external-link-new-window>erste Verbot bekannt geworden.

Die einstweilige Verfügung gegen Uber selbst wurde dagegen vor kurzem mangels Eilbedürftigkeit <link http: www.dr-bahr.com news einstweilige-verfuegung-gegen-us-startup-uber-mangels-eilbeduerftigkeit-aufgehoben.html _blank external-link-new-window>aufgehoben, auch wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass inhaltlich ein Wettbewerbsverstoß gegeben sei. Die klägerische Taxi-Vereinigung hat angekündigt, in Berufung zu gehen.

Zwischenzeitlich scheint die Taxi-Vereinigung ihre Strategie zu wechseln und nicht nur gegen Uber, sondern auch gegen die deutschen Fahrer vorzugehen. So heißt es in einer <link http: www.taxi-deutschland.net index.php presse pressemitteilung _blank external-link-new-window>Pressemitteilung:

"Aus Sicht des Unternehmens Uber sind Rechtsbrüche in Deutschland ein rein finanzielles Problem. Die Unternehmensspitze in Holland ist von deutschen Ordnungsbehörden schwer zu greifen.

Taxi Deutschland kündigte an: „Zukünftig werden wir in allen Städten, in denen Uberpop tätig wird, sofort Testfahrten machen und das rechtswidrige Geschäftsmodell des Unternehmens umgehend vor Gericht bringen.“

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