LG Hamburg: Internet-Auskunftsanspruch bei Download eines Computerspiels über P2P-Tauschbörse

26.05.2009

Der Internet-Auskunftsanspruch und kein Ende. Nun hat das LG Hamburg (Urt. v. 11.03.2009 - Az.: 308 O 75/09) entschieden, dass auch ein Softwareunternehmen einen urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch hat, wenn sein Computerspiel in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten wird. Der Access-Provider muss die Daten zur Ermittlung der IP-Adressen über das Verbindungsende hinaus speichern.

Die ausschließlichen Nutzungsrechte des Klägers seien verletzt, da über den Internetanschluss eines Kunden des Beklagten das Computerspiel öffentlich zugänglich gemacht wurde. Denn das PC-Spiel, welches der Kläger selbst noch kommerziell nutze, sei mittels einer Filesharing-Software in das P2P-Netzwerk eingestellt worden. Das beinhalte das kostenlose Download-Angebot an jeden anderen Teilnehmer dieses Netzwerks und sei mit dem Vorteil verbunden, selbst kostenlose Downloads vorzunehmen. Ein solches Handeln gehe deutlich über den Rahmen des Privaten hinaus und sei eine offensichtliche Rechtsverletzung.

Den Provider treffe die Pflicht, alles zu tun oder zu unterlassen, was zumutbar sei, um der Auskunftsverpflichtung nachzukommen. Dazu gehöre eben auch das Vorhalten der für die Auskunft erforderlichen Verbindungsdaten über das Ende der Verbindung hinaus. Das Speichern dieser Daten sei auch nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig und verhältnismäßig.

Siehe zum Durcheinander beim Internet-Auskunftsanspruch unseren jüngsten Podcast "Chaos beim Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG".

Zudem finden Sie hier eine Auflistung aller bislang erfolgten Entscheidungen zum Internet-Auskunftsanspruch.