Fallen bei der Online-Buchung von Flugreisen zusätzliche Entgelte an (hier: Aufpreise für Gepäck), muss ein Online-Vermittler diese bei der Bestellung mit angeben (OLG Dresden, Urt. v. 11.02.2020 - Az.: 14 U 1885/19).
Auf der Webseite des verklagten Vermittlers Travel24.com enthielten die Preise für Flugreisen kein Freigepäck. Der Kunde musste dieses hinzubuchen. Es wurde jedoch nicht angegeben, welche zusätzlichen Entgelte anfielen. Darüber hinaus verlangte der Anbieter für die Bezahlung mit einer Kreditkarte eine Servicegebühr. Ausgenommen hiervon waren nur die Kunden, die Inhaber einer Travel24.com Mastercard Gold waren.
Beides stufte das OLG Dresden als rechtswidrig ein.
Die Beklagte sei nach den einschlägigen rechtlichen Vorschriften verpflichtet, den Gesamtpreis inklusive der Kosten für das Gepäck anzugeben. Es handle sich um wesentliche Informationen, damit der Kunde die unterschiedlichen Angebote am Markt vergleichen könne.
Ebenso unzulässig sei die Erhebung einer Service-Gebühr, die gegen § 312a Abs.4 BGB verstoße. Bei der Travel24.com Mastercard Gold handle es sich um kein gängiges Zahlungsmittel, denn es sei eine auf ein bestimmtes Unternehmen gekennzeichnete Mastercard. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Zahlungsmöglichkeit eine ausreichende allgemeine Verbreitung gefunden habe.