Das LG Wuppertal (Urt. v. 25.3.2003 - Az.: 1 O 539/02) hat eine interessante Entscheidung zum Fax-Spamming und zur Auslegung des § 13 a TKV getroffen. Zu diesem Problem vgl. einführend die Kanzlei-Info v. 14.05.2003, weiterführend der Aufsatz von RA Dr. Bahr: Mitstörerhaftung bei unverlangt zugesandter Fax-Werbung.
Die Wuppertaler Richter verneinen eine Mithaftung nach § 13 a TKV deswegen, weil sie der Ansicht sind, der Netz-Betreiber habe alles Erforderliche getan, als er seinen Kunden anwies, den betreffenden Dritten von der Fax-Empfangsliste zu streichen. Eine weitergehende Verpflichtung (z.B. Abmahnung, außerordentliche Kündigung) könne dem Netz-Betreiber hier nicht auferlegt werden.
Das Urteil schließt sich damit inhaltlich der Ansicht des LG Gießen an (Urt. v. 26.04.2002 - Az.: 3 O 22/02), das (noch vor Inkrafttreten des § 13a TKV) eine Mitstörerhaftung des Netz-Providers ablehnte.
Andere Gerichte dagegen, insb. das LG Hamburg, haben eine Mithaftung in diesen Fällen unproblematisch bejaht (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 14.01.2003 - Az.: 312 O 443/02; Kanzlei-Infos v. 11.07.2003, v. 17.06.2003 und v. 14.05.2003).
Es bleibt somit spannend, welche Ansicht sich schließlich in der Rechtsprechung durchsetzen wird und welche genauen Anforderungen an die Pflichten iSd. § 13 a TKV zu stellen sein werden.
Anmerkung: Das Urteil des LG Wuppertal ist nicht rechtskräftig.