Das OLG Stuttgart (Urt. v. 27.11.2008 - Az.: 2 U 60/08) hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn die Hinweispflichten der PKW-EnVKV (PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) nicht eingehalten werden.
Nach der PKW-EnVKV muss jeder Händler bei Neuwagen die erforderlichen Angaben zu den Kraftstoffverbrauchs- und Emissionswerten machen, also z.B. "Verbrauch: 20 l/100 km und CO2-Emission.: 352 g/km".
Der Beklagte, ein Unternehmer, hatte online ein Auto zum Verkauf angeboten, jedoch dabei nicht die erforderlichen Angaben nach der PKW-EnVKV vorgenommen. Ein Mitbewerber sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und mahnte kostenpflichtig ab.
Zu Recht wie die Stuttgarter Richter nun entschieden.
Es handle sich hierbei um einen nicht nur unerheblichen Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen, so die Juristen. Die Vorschriften der PKW-EnVKV seien nicht nur Ordnungsvorschriften, sondern hätten klar marktbezogenen Charakter. Daher liege eine Wettbewerbsverletzung vor, die abgemahnt werden dürfe.