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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Kein Erstattungsanspruch gegen Sofortüberweisung bei illegaler Online-Casino-Teilnahme

Ein Kunde, der bei einem in Deutschland verbotenen Online-Casino mitspielt, hat keinen Rückforderungsanspruch gegen Sofortüberweisung(OLG München, Beschl. v. 28.02.2020 - Az.: 8 U 5467/19).

Die Klägerin nahm an mehreren in Deutschland nicht zugelassenen Online-Glücksspiel-Angeboten teil und bezahlte dabei mittels des Zahlungsauslösedienstleisters Sofortüberweisung. Im vorliegenden Fall machte sie Schadensersatzansprüche in Höhe der überwiesenen Spielbeiträge geltend, da die Mitwirkung an dem rechtswidrigen Spiel-Angebot ein Verstoß gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) sei. Sofortüberweisung  habe damit gegen gesetzliche Verbote verstoßen und zudem seine vertraglichen Schutz- und Hinweispflichten gegenüber verletzt.

Das OLG München teilte diese Ansicht nicht, sondern sah den Anspruch als nicht gegeben an.

Es sei bereits fraglich, ob die Prüf- und Warnpflichten, die Banken und andere Zahlungsanbieter träfen, überhaupt auf die vorliegende Konstellation übertragbar sei.  Denn ein Zahlungsauslösedienstleisters übermittle lediglich als Bote des Kunden dessen Zahlungsauftrag an einen anderen Zahlungsdienstleister.

Somit gelange der Zahlungsauslösedienst zu keinem Zeitpunkt in den Besitz von Kundengeld, sondern stoße den Bezahlungsvorgang zum Empfänger nur an, indem er die TAN bei der Bank des Zahlers anfordere und die vom Kunden eingegebene Zahl anschließend an die Bank des Zahlers weiterleite. Diese Situation sei nicht vergleichbar mit einem üblichen Finanzinstitut wie einer Bank oder Sparkasse.

Darüber hinaus sei für Sofortüberweisung  ein Gesetzesverstoß auch nicht ersichtlich gewesen, denn es fehlte an konkreten Verdachtsmomenten für eine solche Annahme. Die Zahlungen seien nämlich nicht direkt an das ausländische Online-Casino geflossen, sondern an Dritt-Firmen, die die Überweisungen abwickeln würden.

Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch scheitere bereits daran, dass keine Zahlung an Sofortüberweisung stattgefunden hätten.

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