Das LG Erfurt beabsichtigt eine Vorlage an den EuGH zur Frage, ob der DSGVO-Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ausgeschlossen ist, wenn sachfremde Ziele (hier: Information über Tarifanpassungen) verfolgt werden (LG Erfurt, Beschl. v. 07.07.2022 - Az.: 8 O 1280/21).
Bei der Auseinandersetzung ging es um die Frage, ob ein Kläger gegen seine Versicherung ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren geltend machen kann, wenn sein primäres Ziel die Rückforderung von Tarifbeiträgen sind:
"Es ist beabsichtigt, den Rechtsstreit auszusetzen und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV vorzunehmen.
Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Der Kläger hat mittlerweile in hinreichender Weise dargelegt, unter Vorlage einer Verlusterklärung, dass ihm die angefragten Versicherungsscheine, Nachträge zu Versicherungsscheinen und Beiblätter aus den Jahren 2011 bis 2017 und 2020 verloren gegangen sind. Sie seien nicht mehr auffindbar.
2. Die Zulässigkeit der erhobenen Stufenklage kann derzeit dahinstehen. Jedenfalls ist nach herrschender Auffassung die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches statthaft und zulässig.
3. Da anderweitige Anspruchsgrundlagen ausscheiden dürften, kommt nur ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO in Betracht."
Und weiter:
"Die Frage, ob sich die geltend gemachte Auskunftserteilung aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt, ist bekanntlich umstritten. Die obergerichtliche Rechtsprechung divergiert. Dies gilt vor allem zur Frage, ob die Beanspruchung von Art. 15 DSGVO für „datenschutzfremde“ Anliegen rechtsmissbräuchlich ist oder nicht. (...)
In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage umstritten.
4. Es erscheint sinnvoll und geboten, dem Luxemburger Gerichtshof, dem ohnehin das letzte Wort zukommt, die Möglichkeit zu einer zeitnahen Hilfestellung zu eröffnen.
Dabei sollten wenige, überschaubare Fragen zur Auslegung des Art. 15 DSGVO gestellt werden. Eine weitere Klärung des Begriffs „personenbezogene Daten“ erscheint nicht erforderlich. Es handelt sich nämlich nicht vorrangig um eine Auslegungsproblematik („interpretation“), vielmehr um die bloße, den nationalen Gerichten - als Unionsgerichten - obliegende Anwendung geltenden Rechts („application“)."