Begehrt ein Kunde gegen seine Versicherung eine DSGVO-Auskunft, um überprüfen zu können, ob die erfolgten Beitragserhöhungen rechtmäßig sind, ist dies rechtsmissbräuchlich (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.2023 - Az.: 9 O 46/22).
Der klägerische Kunde verlangte von seiner Versicherungsgesellschaft, bei der privat krankenversichert war, Auskunft nach Art. 15 DSGVO, um überprüfen zu können, ob die erfolgten Prämienanpassungen rechtmäßig erfolgten.
Wie schon das OLG Hamm stufte auch das LG Düsseldorf eine solche Vorgehensweise als rechtsmissbräuchlich ein:
"
Ein Anspruch kann nicht auf Art. 15 DSGVO gestützt werden.
Insofern wird auf die aus Sicht des Gerichts überzeugende Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 15.11.2021- Az.: 20 U 269/21 Bezug genommen, welches wie folgt ausführte:
"Der Beklagten steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will (vgl. Heckmann/Paschke, in Ehlmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung 2. Aufl. Art. 12 Rn. 43). Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen.
Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (so auch BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019 Rn. 23; so auch OLG München, Hinweisbeschluss vom 24.11.2021- Az.: 14 U 6205/21, OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2022, Az.: 4 U 1905/21). Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht.“
Und weiter:
"Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Der Kläger verdeutlicht mit seinem Vortrag, dass es ihm im Wesentlichen um die Prüfung möglicher Ansprüche geht. Art. 15 DSGVO dient jedoch dem Interesse eines Betroffenen, darüber Auskunft zu erlangen, wie seine personenbezogenen Daten gespeichert und verarbeitet werden. Darum geht es dem Kläger jedoch nicht (so auch Landgericht Krefeld, Urteil vom 6. Oktober 2021 – 2 O 448/20 –Rn.: 45, juris)."