Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: Rechtsmissbräuchlicher DSGVO-Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers

Begehrt ein Kunde gegen seine Versicherung eine DSGVO-Auskunft, um überprüfen zu können, ob die erfolgten Beitragserhöhungen rechtmäßig sind, ist dies rechtsmissbräuchlich (OLG Dresden, Urt. v. 29.03.2022 - Az.: 4 U 1905/21).

Der klägerische Kunde verlangte von seiner Versicherungsgesellschaft, bei der privat krankenversichert war, Auskunft nach Art. 15 DSGVO, um überprüfen zu können, ob die erfolgten Prämienanpassungen rechtmäßig erfolgten.

Das OLG Dresden stufte dies - wie eine Vielzahl weiterer Gerichte in der letzten Zeit - als rechtsmissbräuchlich ein:

"Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Hamm in dem Beschluss vom 15.11.2021 – 20 U 269/21 (...) an, in dem zu einem gleichgelagerten Sachverhalt folgendes ausgeführt wird:

„Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO).

Der Beklagten steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will (vgl. Heckmann/Paschke, in Ehlmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung 2. Aufl. Art. 12 Rn. 43).

Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (so auch BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019 Rn. 23).

Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr - wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt - ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst (wie hier LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 - 4 O 409/20, BeckRS 2021, 25249 Rn. 31 ff.)."

Rechts-News durch­suchen

07. Oktober 2024
Online-Plattformen (wie z.B. Facebook) dürfen nicht uneingeschränkt personenbezogene Daten zur zielgerichteten Werbung verwenden, auch wenn sensible…
ganzen Text lesen
04. Oktober 2024
Die Datenschutzkonferenz hat ihre Richtlinien zur Übertragung von Kundendaten bei Asset Deals überarbeitet und stiftet damit mehr Verwirrung als…
ganzen Text lesen
01. Oktober 2024
Ein Social Media-Nutzer hat keinen Anspruch darauf, dass seine Daten ausschließlich in Europa gespeichert werden, wenn der Betreiber international…
ganzen Text lesen
30. September 2024
Die Irische Datenschutzbehörde hat Meta wegen unverschlüsselter Speicherung von Passwörtern eine DSGVO-Geldbuße von 91 Mio. Euro auferlegt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen