Wird mit einem DSGVO-Auskunftsanspruch vorwiegend kein datenschutzrechtlicher, sondern ein anderweitiger Zweck verfolgt (hier: Information über Krankenversicherungs-Tarife), ist das Begehren rechtsmissbräuchlich (LG Würzburg, Urt. v. 20.07.2022 - Az.: 91 O 537/22 Ver).
Der Kläger war bei der verklagten Versicherung krankenversichert und wehrte sich gegen entsprechende Tariferhöhungen. Im Rahmen der Klage machte er u.a. einen DSGVO-Auskunftsanspruch hinsichtlich der Prämienanpassungen geltend.
Das LG Würzburg wies die Klage ab.
Da mit dem gerichtlichen Begehren primär kein datenschutzrechtliches Ziel beabsichtigt sei, sei der Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich:
"Der Auskunftsanspruch des Klägers lässt sich auch nicht auf Art. 15 DSGVO stützen. Ihm steht der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Es handelt sich dabei um einen Grundsatz, der als nationale Ausformung auch im Rahmen des Art. 15 DSGVO Geltung beansprucht. (...).
Nach dem Vortrag des Klägers soll das begehrte Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen. Dabei handelt es sich um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck.
Nach dem Erwägungsgrund 63 DS-GVO dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.
So soll Art. 15 DSGVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO (...).
Der Kläger macht vorliegend keines der vorgenannten Interessen geltend. Das Auskunftsbegehren soll sich nach seinem klar geäußerten Willen allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Beklagte zu prüfen.
Damit trifft das Begehren des Klägers nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern gegenüber Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden (...)."