Das LG Stuttgart <link http: www.online-und-recht.de urteile telefon-blockierung-nur-im-hauptsacheverfahren-durchsetzbar-4-t-51-09-landgericht-stuttgart-20091221.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 21.12.2009 - Az.: 4 T 51/09) hat entschieden, dass eine Rufnummernportierung nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar ist. Es bestätigt damit die Vorinstanz, das AG Böblingen <link http: www.online-und-recht.de urteile rufnummerportierung-nur-im-hauptsacheverfahren-3-c-1895-09-amtsgericht-boeblingen-20091113.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 13.11.2009 - Az.: 3 C 1895/09), über das wir in unseren <link record:tt_news:5029>Rechts-News v. 25.02.2010 berichtet hatten.
Bei der Klägerin handelte es sich um den Kunden der Beklagten, einem Telekommunikationsunternehmen. Die Klägerin kündigte ihren Anschluss bei dem Netzbetreiber und erfuhr, dass die Freischaltung der Leitung durch den neuen Vertragspartner nicht möglich sei. Sie begehrte daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Unterlassung der Blockierung und Freigabe der Leitung.
Dies lehnten nun auch die Stuttgarter Richter ab.
Dies sei eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Das Gericht verwies die Klägerin auf das normale Hauptsacheverfahren. Ein Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung scheide hingegen aus. Andernfalls würde nämlich bereits im einstweiligen Rechtsschutz eine endgültige Klärung der Angelegenheit herbeigeführt werden.
Andere Gerichte hingegen gestatten die Port-Freigabe im Wege der einstweiligen Verfügung, so z.B. das AG Bonn <link http: www.online-und-recht.de urteile rufnummernportierung-im-wege-der-einstweiligen-verfuegung-durchsetzbar-11-c-48-09-amtsgericht-bonn-20090302.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 02.03.2009 - Az.: 111 C 48/09).