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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Spieler hat Rückerstattungsanspruch gegen illegales Online-Casino

Nimmt ein deutscher Spieler an einem ausländischen Online-Casino teil, hat er hinsichtlich der verlorenen Spielbeiträge einen Rückerstattungsanspruch, da gegen die Regelungen des § 4 Abs.4 GlüStV verstoßen wird (LG Hamburg, Versäumnisurteil v. 05.07.2021 - Az.: 319 O 27/21).

Der Kläger aus Deutschland nahm über mehrere Monate hinweg über die deutschsprachige Webseite des Online-Casinos teil und verlor fast 12.000,- EUR. Der Anbieter saß in Malta und verfügte über keine staatliche Erlaubnis aus Deutschland.

Der Spieler forderte nun die bezahlten Spielbeiträge zurück.

Zu Recht wie nun das LG Hamburg entschied.

Das Urteil erging in Form eines sogenannten Versäumnisurteils, weil das Online-Casino im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung nicht weiter reagierte:

"Nach Art. 6 der Rom I Verordnung ist deutsches Recht anwendbar. Der Nutzung der Internetdomain durch den Kläger liegt ein Verbrauchervertrag im Sinne dieser Vorschrift zugrunde. Der Kläger handelte als Verbraucher im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO. Dass der Kläger in beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit handelte, ist nicht ersichtlich.

Die Beklagte ist Unternehmerin, die indem sie das Glücksspiel auf ihrer deutschsprachigen Homepage anbot, ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausübte. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, da der Kläger als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Die Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag zum Schadensersatz verpflichtet. § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag Hamburg stellt ein Schutzgesetz dar (vgl. Palandt-Sprau § 823 Rn. 75). Dem Kläger ist ein ersatzfähiger Schaden in Höhe der geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen entstanden."

Und weiter:

"Der Kläger kann seinen Anspruch daneben auch auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB stützen, da seine Zahlungen an die Beklagte rechtsgrundlos erfolgten Der Vertrag über die Ausübung des Glückspiels auf der Internetdomain der Beklagten ist nach § 134 BGB nichtig, da die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels im Internet nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verboten ist. § 762 BGB ist, da es sich danach um ein verbotenes Glücksspiel handelt, nicht anwendbar."

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