Spielt ein Verbraucher bei einem in Deutschland verbotenen ausländischen Online-Casino, kann er zwar die bezahlten Spielbeiträge grundsätzlich zurückfordern. Der Anspruch ist jedoch wegen Treu und Glauben dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher über einen längeren Zeitraum (hier: 3 Jahre) spielt (LG Bochum, Beschl. v. 10.03.2021 - Az.: 6 O 369/20).
Der Kläger hatte Prozesskostenhilfe beantragt. Er wollte von der Beklagten, einem Online-Casinos, seine verlorenen Spielbeiträge iHv. ca. 300.000,- EUR zurückfordern.
Das Gericht lehnte den Prozesskostenantrag ab, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe.
Zwar stünde dem Betroffenen in diesen Fällen grundsätzlich ein Rückerstattunganspruch zu:
"Dies dürfte auch ohne Rechtsgrund erfolgt sein, da die Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zur Ausübung des Glücksspiels auf der Homepage der Antragsgegnerin nach § 134 BGB iVm § 4 Abs. 1, 2. HS GlüStV nichtig gewesen sein dürfte.
Nach § 134 BGB sind Verträge nichtig, welche die Veranstaltung von oder die Beteiligung an gem. § 284 ff StGB verbotenen Glücksspielen zum Inhalt haben. Entsprechendes gilt auch für Verstöße gegen § 4 Abs. 4 GlüStV (...).
Nach § 4 Abs. 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet und vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten. Über eine solche Erlaubnis verfügte die Beklagte in Deutschland und Nordrhein-Westfalen nicht. Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele, worunter das streitgegenständliche Online-Casino fallen dürfte, im Internet verboten.
Dieses Verbot in § 4 Abs. 4 GlüStV dürfte entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin mit Verfassungs- und Unionsrecht, insbesondere mit der nach Art. 56 f. AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit im Einklang stehen."
Dieser Anspruch zwei jedoch im vorliegenden Fall wegen Treu und Glauben ausgeschlossen:
"Jedenfalls ist nach Meinung der Kammer der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch unmittelbar nach § 242 BGB ausgeschlossen. Die Ausübung eines Rechts ist immer dann unzulässig, wenn sie gegen das Gesetz, die guten Sitten oder Treu und Glauben verstößt (...)
Der Antragsteller hat vorliegend über einen Zeitraum von fast drei Jahren auf den Homepages der Beklagten an dem angebotenen Online-Glücksspiel teilgenommen. Er hat dies dabei in dem Bewusstsein eines dem Glücksspiel immanenten Risikos des Verlustes aber auch des Gewinnes getan.
Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass der Antragsteller dies nach seinem Vortrag ohne Kenntnis der Illegalität des angebotenen Online-Casinos getan hat. Der Antragsteller hat sich bewusst dafür entschieden, sein Geld im Rahmen dieses Glücksspiels einzusetzen und seine Freizeit dadurch zu gestalten.
Dieses nunmehr im Falle des eingetretenen Verlustes unter Berufung auf die Illegalität des Glücksspiels zurückzufordern, ist nach Auffassung der Kammer eindeutig rechtsmissbräuchlich."