OLG München: Kein Anspruch gegen Kreditkarten-Unternehmen bei illegalem Online-Casino

30.12.2019

Ein  Kunde, der bei einem in Deutschland verbotenen Online-Casino spielt, hat keinen Ausgleichsanspruch gegen seinen Kreditkarten-Anbieter (OLG München, Beschl. v. 06.02.2019 - Az.: 19 U 793/18).

Der Kläger hatte bei einem illegalen Internet-Casino mitgespielt und per Kreditkarte bezahlt. Als er verlor, verlangte er die Rückerstattung der Zahlungsaufwendungen, da der Vertrag aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei (§ 134 BGB).

Dies sah das OLG München anders.

Die Verletzung der gesetzlichen Regelungen berühre (zunächst) nur das Vertragsverhältnis zwischen dem Spieler und dem Casino-Betreiber.

Der Payment-Anbieter habe auch keine vertraglichen Schutzpflichten verletzt. Denn zum einen sei nicht ersichtlich, dass er überhaupt wusste, dass es sich um Zahlungen im Zusammenhang mit einem illegalen Glücksspiel handle.

Darüber hinaus träfe das Unternehmen ohnehin nur dann eine Aufklärungs- bzw. Hinweispflicht, wenn für das Kreditinstitut bereits ohne nähere Prüfung des Zahlungsvorganges aufgrund massiver Anhaltspunkte ein Verdacht bestünde. Ein solcher Sachverhalt sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.