Der Streitwert für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO liegt grundsätzlich bei 500,- EUR, so das LAG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 18.03.2021 - Az.: 26 Ta (Kost) 6110/20).
Im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung hatte das Gericht über die Höhe des Streitwertes bei einem datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren zu entscheiden:
"Bei Klagen zur Durchsetzung von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DS-GVO kommen danach unterschiedliche Zielrichtungen in Betracht.
Geht es um das reine Informationsinteresse wird inzwischen überwiegend ein Betrag in Höhe von 500 Euro in Ansatz gebracht (...). Gemeint sind die Fälle, in denen die den Auskunftsanspruch betreffenden Anträge sich allein auf das Interesse an den vorhandenen Daten und den Umgang der beklagten Partei mit ihnen beziehen und es insbesondere keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Auskünfte der Vorbereitung von weiteren Klagen dienen sollen. Für derartige Fälle ist der in den zitierten Entscheidungen getroffenen Wertungen zuzustimmen.
Das reine Informationsinteresse ist, soweit nicht besondere Umstände hinzutreten, damit ausreichend abgebildet, dh. solange es sich um einen einfachen, in der Sache nicht streitigen und auch nicht schwierig zu beurteilenden Streitpunkt handelt."
Das Gericht geht also von einem Regelstreitwert von 500,- EUR in diesen Fällen aus.
Etwas anderes gelte nur dann, wenn noch andere Umstände hinzutreten würden:
"Soweit die erstrebten Auskünfte hier teilweise auch darauf abgezielt haben sollten, den klägerischen Vortrag im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses konkretisieren zu können, bliebe es insoweit bei dem für den Kündigungsschutzantrag in Ansatz gebrachten Betrag, da es sich um den höheren Wert handelt.
Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ergibt sich das bereits aus § 48 Abs. 3 GKG. Jedenfalls wäre § 44 GKG entsprechend anwendbar.
Soweit geltend gemachte Auskunftsansprüche der Substantiierung des Vortrags im Zusammenhang mit einem anderen Streitgegenstand dienen, entspricht das der Konstellation bei der Stufenklage (§ 44 GKG). In diesem Fall sind die dort geregelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Maßgeblich für die Wertberechnung ist dann nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere (...). Das wäre hier der Betrag für den Kündigungsschutzantrag."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Rechtsprechung zum Streitwert bei DSGVO-Auskunftsbegehren ist nach wie vor außerordentlich unübersichtlich.
Im Jahr 2018 hatte das OLG Köln (Beschl. v. 05.02.2018 - Az.: I-9 U 120/17) entschieden, dass der Streitwert für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch bei 500,- EUR liege. Ein Jahr später hieß es dann vom gleichen Gericht, auch 5.000,- EUR seien denkbar (OLG Köln, Beschl. v. 03.09.20219 - Az.: 20 W 10/18). So auch das AG Köln (Beschl. v. 21.12.2020 - Az.: 121 C 389/20), das ebenfalls von 5.000,- EUR ausgeht.
Das LAG Nürnberg geht von 500,- EUR aus (LAG Nürnberg, Beschl. v. 28.05.2020 - Az.: 2 Ta 76/20), das LG Berlin (Beschl. v. 16.12.2019 - Az.: 35 T 14/19) hingegen von 2.000,- EUR.