Der Streitwert für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch liegt bei 500,- EUR, so das LG Berlin (Beschl. v. 16.12.2019 - Az.: 35 T 14/19).
Das LG Berlin stuft einen Betrag iHv. 2.000,- EUR für angemessen ein:
"(...) Vereinzelt ein Wert von 500,00 € für das reine Informationsinteresse angesetzt wird (...).
Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der gemäß § 3 ZPO erforderlichen Schätzung eine höhere Bewertung veranlasst, die im Einzelfall bis zu 5.000,00 € anzusetzen sein kann (OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 - 20 W 10/18; AG München, Teilurteil vom 04.09.2019 - 155 C 1510/18, Rn. 69-71). Berücksichtigt man im vorliegenden Fall, dass der Kläger eine initiale Kontaktaufnahme durch die Beklagte und damit einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht behauptet hat, ist die beantragte Wertfestsetzung als angemessen anzusehen."