Der Streitwert für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch liegt bei 500,- EUR, so das OLG Köln (Beschl. v. 05.02.2018 - Az.: I-9 U 120/17).
In der vorliegenden Auseinandersetzung ging es um die Frage, in welcher Höhe der Streitwert für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch liegt.
Der Kläger war Anwalt und hatte bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Er beantragte eine Deckungszusage für eine bestimmte Angelegenheit, die Versicherung lehnte dies jedoch ab. Es kam zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, in deren Rahmen der Kläger nun auch einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG a.F. geltend machte.
Das OLG Köln bewertete diesen Anspruch mit 500,- EUR als Streitwert:
"Unter Berücksichtigung des Umfangs der Sache und der Bedeutung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs ist die Festsetzung eines Werts von 500 € angemessen und ausreichend.
Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gestellte Antrag auf Erteilung einer Datenauskunft ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Beklagte hat den Anspruch innerhalb der gewährten Schriftsatzfrist anerkannt. Der Kläger hat daraufhin (...) den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Einer streitigen Entscheidung bedurfte es nicht.
Eine über das allgemeine Informationsinteresse hinausgehende wirtschaftliche Bedeutung der Datenauskunft hat der Kläger bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht dargetan.
Ohne Relevanz für den erstinstanzlichen Streitwert des Auskunftsanspruchs ist, ob der Kläger möglicherweise Erkenntnisse aus der erteilten Datenauskunft zur Begründung vermögensrechtlicher sekundärer Ansprüche gegen die Beklagte wird nutzen können, wie er im Beschwerdeverfahren und der Berufungsbegründung andeutet. Mit Vermögensinteressen hat der Kläger seinen Auskunftsanspruch erstinstanzlich nicht begründet."