In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Hamburg (Beschl. v. 01.07.2022 - Az.: 305 S 68/21) noch einmal klargestellt, dass der Streitwert für die Geltendmachung eines DSGVO-Auskunftsanspruchs bei 500,- EUR liegt und nicht höher.
Die Rechtsprechung zum Streitwert bei DSGVO-Auskunftsbegehren ist nach wie vor außerordentlich chaotisch.
Im Jahr 2018 hatte das OLG Köln (Beschl. v. 05.02.2018 - Az.: I-9 U 120/17) entschieden, dass der Streitwert für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch bei 500,- EUR liege. Ein Jahr später hieß es dann vom gleichen Gericht, auch 5.000,- EUR seien denkbar (OLG Köln, Beschl. v. 03.09.20219 - Az.: 20 W 10/18). Das LAG Nürnberg geht von 500,- EUR aus (LAG Nürnberg, Beschl. v. 28.05.2020 - Az.: 2 Ta 76/20), das LG Berlin (Beschl. v. 16.12.2019 - Az.: 35 T 14/19) hingegen von 2.000,- EUR.
Nun hat sich das LG Hamburg zu dieser Frage geäußert und geht von einem Wert von 500,- EUR aus:
"Das Berufungsgericht sieht auch bei Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 17.01.2022 (...) keine Veranlassung, von der - in erster Instanz auch unangegriffen gebliebenen - Festsetzung des Streitwertes auf 500,00 € abzuweichen. Das Interesse des Klägers an der umfassenden Auskunft nach Art. 15 DSGVO geht über ein reines Informationsinteresse nicht hinaus. Soweit der Kläger vorträgt, es komme ihm auch darauf an, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit Blick auf eine insolvenzrechtliche Anfechtungsklage in dreistelliger Millionenhöhe zu prüfen, ist schon kein Zusammenhang zwischen den personenbezogenen Daten und einem etwaigen Anfechtungsverfahren er sichtlich.
Die Kammer verkennt nicht, dass die für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO anzusetzenden Streitwerte bislang in der Rechtsprechung uneinheitlich behandelt werden. Soweit das Oberlandesgericht Köln pauschal bzw. regelhaft auf 5.000,00 € (etwa OLG Köln, Beschösse v. 03.09.2019, Az. 20 W 10/18; v. 06.02.2020, Az. 20 W 9/19 und v. 17.06.2020, Az. 5 W 16/20) abstellt, folgt die Kammer dem nicht. Demgegenüber stellen insbesondere die Landesarbeitsgerichte regelmäßig auf einen Streitwert von 500,00 € ab (etwa LAG Düsseldorf, Beschluss v. 16.12.2019, Az. 4 Ta 413/19; LAG Nürnberg, Beschlüsse v. 28.05.2020, Az. 2 Ta 76/20 und v. 30.10.2020, Az. 2 Ta 123/20; LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 23.01.2020, Az. 5 Ta 123/19; LAG Nürnberg, Beschluss v. 30.10.2020, Az. 2 Ta 123/20; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 18.03.2021, Az. 26 Ta (Kost) 6110/20)."
Und weiter:
"Das LG Bonn (Urt. v. 01.07.2021, Az. 15 O 355/20) führt in diesem Zusammenhang aus:
„Inwiefern regelmäßig ein pauschaler Streitwert von 5.000,00 EUR das Angreiferinteresse bei einer Datenauskunft abbilden sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Der Anspruch auf Datenauskunft kann nicht verallgemeinerungsfähig mit einem pauschalen Streitwert bemessen werden, weil der Inhalt des Anspruchs sehr vom jeweiligen Einzelfall geprägt ist. Hinzu kommt, dass auch die Interessenlagen der Anspruchssteller nicht verallgemeinerungsfähig sind. Die Gründe für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Datenauskunft können erheblich variieren. Dem Grunde nach sollen die Transparenzvorschriften der betroffenen Person zunächst dazu dienen, Kenntnis über eine etwaige Datenverarbeitung zu erhalten. In der Folge bildet die Kenntnis der Verarbeitung die Basis dafür, dass die betroffene Person die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen kann (vgl. Ehmann/Selmayr/Ehmann, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15 Rn. 1). Es erscheint daher fernliegend, für diesen nicht von weiteren Voraussetzungen abhängigen Anspruch auf Datenauskunft bereits ein regelmäßiges Wertinteresse von 5.000,00 EUR anzuerkennen. In aller Regel ist vielmehr ein Wertinteresse von nur 500,00 EUR anzunehmen, weil die Auskunft nach dem gesetzlichen Regelfall nicht zwangsläufig mit der Geltendmachung weiterer Rechte einhergehen muss. Für diesen Regelfall ein höher zu bemessendes Wertinteresse anzuerkennen, erscheint nicht angezeigt.“
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an."