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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Umfangreiche DSGVO-Verstöße bei Google-Datenschutzerklärung

Das KG Berlin hat umfangreiche Teile der Datenschutzerklärung und der sonstigen Nutzungsbedingungen von Google  für rechtswidrig erachtet. Insbesondere stellte es dabei Verstöße gegen die DSGVO fest (KG Berlin, Urt. v. 21.03.2019 - Az.: 23 U 266/13).

Gegenstand des Rechtsstreits waren die Google-Regelungen aus dem Jahr 2012. Da es sich um einen Unterlassungsanspruch handelte, der in die Zukunft wirkt, hatte das Gericht die DSGVO als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen.

Neben den Begründungen zur Unwirksamkeit der einzelnen Regelungen, die zu umfangreich sind, um sie hier im einzelnen zu besprechen, führt das Gericht auch ganz allgemeine, grundsätzliche Erwägungen an, warum die Datenschutzerklärung von Google rechtswidrig ist:

"Das Regelwerk der Klauseln 1 bis 8 ist in seiner Gesamtheit ferner auch deswegen unwirksam, weil es wegen des unklaren Verhältnisses konkurrierender Regelungen für den durchschnittlichen Leser nicht mehr durchschaubar und im Ergebnis unverständlich ist.

Das Klauselwerk ist so verschachtelt und redundant ausgestaltet, dass nur nach eingehender rechtskundiger Prüfung erkennbar wird, welche Sachverhalte von den einzelnen Klauseln jeweils erfasst sein sollen. Der durchschnittliche Verbraucher wird bei der Lektüre des unverständlichen Klauselwerks resignieren und sie mit dem Eindruck beenden, dass der Beklagten letztlich jedwede Nutzung der von ihr erhobenen oder ihr überlassenen personenbezogener Daten erlaubt ist, die sie aus irgendwelchen Gründen für zweckmäßig hält.

Wenn ein Regelwerk so komplex wird, dass es für den Vertragspartner nicht mehr durchschaubar ist, ist es insgesamt unwirksam (...)."

Neben der eigentlichen Datenschutzerklärung zerpflückt das KG Berlin auch die sonstigen AGB von Google.

Mehrfach führen die Robenträger aus, dass ähnliche bzw. inhaltsgleiche Klauseln Google  bereits in der Vergangenheit verboten worden waren.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da Google gegen das Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt hat.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Ergebnis des KG Berlin kann nicht wirklich überraschen. Es ist ein offenes Geheimnis, dass viele Datenschutzklauseln der bekannten Internet-Konzerne rechtswidrig sind und gegen die DSGVO verstoßen.

Erst vor kurzem hat das KG Berlin (Urt. v. 27.12.2018 - Az.: 23 U 196/13) beispielsweise zahlreiche Datenschutz-Klauseln von Apple für rechtswidrig bewertet. Auch die AGB von Samsung wurden vor einiger Zeit als unwirksam erklärt (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.06.2013 - Az.: 2-24 O 246/12).

Aufhorchen lassen bei der aktuellen Entscheidung vor allem die ganz grundsätzlichen Erwägungen der Richter in puncto Transparenz. Aufgrund der DSGVO sind nämlich umfangreiche Informationspflichten hinzugekommen, die alle Datenschutzerklärungen quantitativ und qualitativ kompliziert haben. Dem Argument der Transparenz wird daher bei gerichtlichen Auseinandersetzungen in Zukunft noch mehr Gewicht zukommen.

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