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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: WhatsApp muss AGB in deutscher Sprache anbieten

Der Messenge-Dienst WhatsApp muss seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache anbieten, so das Landgericht Berlin (LG Berlin) in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.vzbv.de cps rde xbcr vzbv whatsapp-lg-berlin-15_0_44_13.pdf _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.05.2014 - Az.: 15 O 44/13).

Der klägerische Verbraucherzentrale Bundesverband mahnte den bekannten Messenge-Dienst WhatsApp wegen zwei Rechtsverstößen ab: Erstens, weil die Webseite whatsapp.com kein ordnungsgemäßes Impressum hatte. Und zweitens, weil der Anbieter seine AGB nicht in deutscher Sprache zum Abruf bereithielt.

WhatsApp reagierte auf die außgerichtliche Abmahnung nicht, so dass die Klägerin das gerichtliche Verfahren einleitete. Auch antwortete das US-Unternehmen nicht, sondern erließ ein sogenanntes Versäumnisurteil gegen sich ergehen.

Das Impressum sei entsprechend den Vorgaben des deutschen Rechts zu gestalten, so fehlten u.a. die Vertretungsberechtigung, die geographische Anschrift, ein weiterer Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse und die Handelsregister-Angaben.

Die AGB müssten in deutscher Sprache vorliegen. Eine englische Fassung sei nicht ausreichend, da andernfalls der Verbraucher von den Regelungen nicht in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen könne.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtslkräftig, sondern WhatsApp kann gegen das Urteil noch Rechtsmittel einlegen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das LG Berlin wendet - ohne jeden weiteren Kommentar - die impressumsrechtlichen Vorschriften des <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 TMG an. Es erörtert nicht, ob und warum auch für das amerikanische Unternehmen die auf EU-Recht basierende Vorschriften gelten soll. Z.B. verneinte das LG Siegen <link news keine-impressumspflicht-fuer-aegyptischen-reiseveranstalter.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.07.2013 - Az.: 2 O 36/13) vor kurzem für einen ägyptischen Reiseveranstalter, der eine deutschsprachige Webseite unterhielt, die Anwendbarkeit der deutschen Impressums-Regelungen.

Im Ergebnis entspricht die Bewertung des LG Berlin der ganz herrschenden Rechtsprechung , die auf das Marktortprinzip zurückgreift, d.h. an welche Personen wendet sich der Anbieter? Da auch deutsche Kunden angesprochen werden, gilt somit (auch) deutsches Recht.

Auch das Erfordernis einer deutschsprachigen Fassung der AGB ist nichts weltbewegend Neues, sondern - juristisch gesehen - ein alter Hut.

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