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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Unterlassungsschuldner haftet nicht für Verstöße von RSS-Abonnenten

Ein Unternehmen, das eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, haftet nicht für die Verstöße seiner RSS-Abonnenten <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile reichweite-eines-unterlassungsvertrages-bei-verstoss-durch-rss-abonnenten--bundesgerichtshof-20141111 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 11.11.2014 - Az.: VI ZR 18/14).

Die BILD GmbH & Co. KG, die das Portal Bild.de betrieb, hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, ein bestimmtes Foto nicht mehr zu veröffentlichen. In de Erklärung hieß es:

"(...) verpflichtet sich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber Frau H., es bei Meidung einer für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von Frau H. festzusetzenden, im Streitfall der Höhe nach vom zuständigen Gericht zu überprüfenden und an Frau H. zu zahlenden Vertragsstrafe, es zukünftig zu unterlassen, das nachfolgende Bildnis von Frau H. erneut zu verbreiten [Darstellung des Bildes] wie in der Bild vom 13.10.2009 unter der Überschrift "Hier radelt die Ex-RAF-Terroristin in den Freigang" geschehen."

Eine Dritt-Firma, die den RSS-Feed bei sich auf der Seite integriert hatte, hielt die News mit dem Foto auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch bei sich auf der Homepage bereit. Die Kläger machten daraufhin eine Vertragsstrafe gegenüber BILD geltend, weil ihr das Verhalten des Dritten zuzurechnen sei.

Der BGH hat dieser Ansicht eine klare Absage erteilt.

Eine generelle Rückrufpflicht eines Unterlassungsschuldners gebe es nicht. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus der abgegebenen Unterlassungserklärung, denn dort heiße es ausdrücklich "erneut zu verbreiten".

Dies impliziere, so die Richter, dass damit nur zukünftige Handlungen gemeint seien und nicht bereits in der Vergangenheit liegende.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung ist von außerordentlich hoher Praxisrelevanz und lässt sich nahtlos auf vergleichbare Problem-Konstellation (wie z.B. den Google Cache) übertragen. Siehe zu all diesen Fragen den Aufsatz von RA Dr. Bahr <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de aufsaetze der-google-cache-strafbewehrte-unterlassungserklaerungen _blank external-link-new-window>"Der Google Cache & Strafbewehrte Unterlassungserklärungen."<link http: www.suchmaschinen-und-recht.de aufsaetze der-google-cache-strafbewehrte-unterlassungserklaerungen _blank external-link-new-window>

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