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Kategorie: Onlinerecht

LG Trier: Unterlassungsschuldner sind Handlungen von Trivago zuzurechnen = Verstoß gegen Unterlassungserklärung

Ein Unterlassungsschuldner (hier: ein Hotel) muss alles in seiner Macht Stehende tun, um die  Pflichten aus einer abgegebenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung einzuhalten. Dies umfasst auch die Verpflichtung, die gängigen Bewertungsseiten wie Trivago oder Zoover  zu kontrollieren und ggf. zur Löschung aufzufordern. Diese Obliegenheit gilt auch dann, wenn mit den Portalen keine vertragliche oder sonstige geschäftliche Beziehung besteht (LG Trier, Urt. v. 18.09.2019 – Az.: 11 O 101/19).

Der Kläger forderte die Zahlung einer Vertragsstrafe von dem verklagten Hotel. Dieses hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, nicht mehr unzutreffend mit der Sterne-Klassifizierung zu werben.

Der Klägeri war der Ansicht, dass ein Verstoß vorliege, da die Angabe noch auf den Plattformen von Trivago  und Zoover  vorhanden seien.

Die Beklagte wandte ein, dass mit beiden Seiten keine vertragliche Vereinbarung bestehe und auf diesen Portalen auch sonst keine Eintragung veranlasst worden sei. Sie sei daher für die dortige Werbung nicht verantwortlich.

Das sah das LG Trier anders und verurteilte das Hotel zur Zahlung der Vertragsstrafe.

Dadurch, dass die Beklagte den ursprünglichen Eintrag bei Google My Business  vorgenommen habe, hätte sie damit rechnen müssen, dass Dritte diese Bewertung übernehmen würden. Sie sei daher verpflichtet gewesen, im Rahmen der Unterlassungserklärung eigene Recherchen über die weitere Verwendung der ihr untersagten Werbung durchzuführen und jedenfalls die Betreiber der gängigsten Seiten wie Google, Trivago und Zoover  zur Löschung aufzufordern:

"Und selbst wenn die Werbung mit der Sterne-Klassifizierung auf www.trivago.de lediglich im Google-Cache vorhanden gewesen sein sollte, hätte die Beklagte jedenfalls gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen können und müssen (...).

Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Es mag sein, dass die Kontaktaufnahme zu www.zoover.de schwierig ist oder dieser Eintrag der Beklagten nicht angezeigt wurde. Dazu, dass irgendwelche Bemühungen im Hinblick auf www.trivago.de und vor allem www.google.de unternommen wurden, fehlt allerdings jeglicher Vortrag.

Die Beklagte hat den ihr obliegenden Entlastungsbeweis, bei dem es auf den Verschuldensgrad nicht ankommt (...), somit nicht geführt. (…)"

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