Die Online-Werbung eines Hotels mit 4 Sternen ist irreführend, wenn die Einrichtung nicht über eine entsprechende Klassifizierung verfügt (LG Stendal, Urt. v. 22.02.2018 - Az.: 31 O 30/17).
Die Beklagte betrieb ein Hotel und warb auf ihrer Internetseite mit der Aussage "4* XY Altstadthotel". Das Etablissement verfügte über keine aktuelle DEHOGA-Klassifizierung. In der Vergangenheit war das Hotel mit 4 Sternen bewertet worden. Dann hatte jedoch DEHOGA die Einstufung nicht weiter verlängert.
Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, da eine irreführende Werbung vorliege.
Die Aussage "4* XY Altstadthotel" erwecke beim Verbraucher, dass das Hotel offiziell mit 4 Sternen klassifziert worden sei, was aber objektiv nicht der Fall sei. Dabei sei es unerheblich, ob die verwendeten Sterne den DEHOGA-Sternen ähnlich seien. Dies sei ohne Belang, so die Robenträger.
Denn aufgrund der Darstellung gehe der Kunde davon aus, dass es sich um die Einschätzung einer neutralen, objektiven Dritten handle. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn die Aussage stamme von der Beklagten selbst.
Sie hafte auch für etwaige Einträge bei Google und sonstigen Internet-Suchmaschinen. Denn die Einträge beruhten auf der Internetseite der Beklagten. Damit, dass eine gängige Suchmaschine die Einträge auf der Internetseite auffinden und die Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen würde, müsse die Beklagte rechnen.
Eben dies komme der Beklagten auch wirtschaftlich zugute. Aufgrund der Unterlassungsverpflichtung sei sie daher gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung ihres unzulässigen Zusatzes durchzuführen und die Betreiber aufzufordern, die streitgegenständlichen Einträge zu entfernen.