Regelmäßige Online-Schulungen (hier: Ausbildung zum Fitness-Trainer) bedürfen einer Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Liegt keine solche Genehmigung vor, handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß (LG Berlin, Urt. v. 15.02.2022 - Az.: 102 O 42/21).
Die Beklagte war ein Unternehmen, welches Fitnesstrainer-Ausbildungen anbot. Sowohl Ausbildung als Prüfungen fanden dabei vollständig online statt. Eine Registrierung dieses Lehrgangs bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) hat die Beklagte nicht vorgenommen.
In der fehlenden Zulassung liege eine Verletzung des § 12 FernUSG vor. Denn derartige Online-Schulungen bedürften grundsätzlich der Zulassung.
Zugleich handle es sich auch um eine unzulässige Wettbewerbshandlung, da die Regelung eine Marktverhaltensnorm sei:
"Die Norm soll Verbraucher vor einer unzureichenden Qualität bei beruflich verwertbaren Lehrgängen schützen.
Die Zulassung soll sicherstellten, dass Teilnehmende kein unzulängliches Fernlehrmaterial erhalten und die Mindestqualität der Fernlehrgänge gewährleisten. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass sich nicht alle Anstrengungen auf das Erlernen von Lehrstoffen richtet, die veraltet, unsachgemäß aufgebaut oder - gemessen am Lehrgansziel - wenig effizient sind."
Und weiter:
"Bei der von der Beklagten angebotenen Onlineausbildung zum Fitnesstrainer handelt es sich - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - um Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG. (...)
Der aufgrund der Bewerbung durch die Beklagte abzuschließende Vertrag sieht vor, dass der Lehrende und der Lernende räumlich getrennt sind, da der Kurs als reine Online-Schulung stattfindet. Darüber hinaus fand auch die vom Gesetz vorgesehene Überwachung des Lernerfolges statt. (...)
Die Lernerfolgskontrolle ist ein entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zu reinen Selbstlernmaterialien. (...) In der Gesetzesbegründung heißt es (...), dass die lehrende Einrichtung sich dabei schriftlicher Korrekturen ebenso wie begleitender Unterrichtsveranstaltungen oder anderer Mittel bedienen kann und sich die Überwachung auf eine einmalige Kontrolle des Lernerfolgs beschränken kann (...). "