Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Baden-Baden: Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Inhalte von Suchmaschine Yahoo

Der Schuldner einer Unterlassungserklärung kann gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, wenn er es unterlässt, die gängigen Suchmaschinen-Anbieter (hier: Yahoo) anzuschreiben und um Löschung der relevanten Inhalte zu bitten (LG Baden-Baden, Urt. v. 02.02.2016 - Az.: 5 O 13/15 KfH).

Die Beklagte, die ein Hotel betrieb, gab eine Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, nicht mehr für das Unternehmen mit einer Vier-Sterne-Kennzeichnung zu werben. Zwei Monate später war das Hotel in der Internet-Suchmaschine Yahoo (weiterhin) mit einer Vier-Sterne-Benennung zu finden.

Das Gerichte stufte dies als Verletzung der abgegebenen Unterlassungserklärung ein.

Die Beklagte habe zwar entsprechende Mails an die Online-Buchungs-Portale verschickt. Diese wiesen jedoch nicht klar genug auf die der Beklagten drohenden Folgen hin, wenn die Buchungsportale die Kennzeichnung des Hotels nicht entfernen sollten.

Darüber hinaus habe die Beklagte eigene Überprüfungspflichten verletzt. Sie hätte bei den großen Suchmaschinen entsprechende Löschungsanträge hinsichtlich der Inhalte, die die Vier-Sterne-Kennzeichnung betraf, stellen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung treffe den Schuldner einer Unterlassungserklärung eine solche Verpflichtung. Da die Beklagte hiergegen verstoßen habe, sei die Vertragsstrafe fällig geworden.

Rechts-News durch­suchen

26. Januar 2026
Wer ein Auto bezahlt, abholt und ein Jahr nutzt, kann sich nicht wegen eines fehlerhaften Online-Bestellbuttons vom Kauf lösen.
ganzen Text lesen
23. Januar 2026
Wer ein Angebot prüft, nachverhandelt und annimmt, kann den Vertrag nicht wegen einer Überraschungssituation nach § 312 b BGB (Außerhalb von…
ganzen Text lesen
21. Januar 2026
Unternehmen (hier: Fitness First) dürfen befristete Rabattaktionen nicht ohne sachliche Begründung verlängern, sonst täuschen sie Verbraucher.
ganzen Text lesen
13. Januar 2026
Ein Tofu-Produkt mit nur 36 % Füllmenge täuscht über den Inhalt und ist deshalb wettbewerbswidrig (Mogelpackung)
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen