Der Schuldner einer Unterlassungserklärung kann gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, wenn er es unterlässt, die gängigen Suchmaschinen-Anbieter (hier: Yahoo) anzuschreiben und um Löschung der relevanten Inhalte zu bitten (LG Baden-Baden, Urt. v. 02.02.2016 - Az.: 5 O 13/15 KfH).
Die Beklagte, die ein Hotel betrieb, gab eine Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, nicht mehr für das Unternehmen mit einer Vier-Sterne-Kennzeichnung zu werben. Zwei Monate später war das Hotel in der Internet-Suchmaschine Yahoo (weiterhin) mit einer Vier-Sterne-Benennung zu finden.
Das Gerichte stufte dies als Verletzung der abgegebenen Unterlassungserklärung ein.
Die Beklagte habe zwar entsprechende Mails an die Online-Buchungs-Portale verschickt. Diese wiesen jedoch nicht klar genug auf die der Beklagten drohenden Folgen hin, wenn die Buchungsportale die Kennzeichnung des Hotels nicht entfernen sollten.
Darüber hinaus habe die Beklagte eigene Überprüfungspflichten verletzt. Sie hätte bei den großen Suchmaschinen entsprechende Löschungsanträge hinsichtlich der Inhalte, die die Vier-Sterne-Kennzeichnung betraf, stellen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung treffe den Schuldner einer Unterlassungserklärung eine solche Verpflichtung. Da die Beklagte hiergegen verstoßen habe, sei die Vertragsstrafe fällig geworden.