Für fehlerhafte Angaben auf den Online-Portalen Immowelt und Immobilienscout24 haftet der jeweilige Auftraggeber (hier: der Makler) (LG Memmingen, Urt. v. 18.07.2018 - Az.: 1 HK O 137/18).
Der Beklagte, ein Makler, gab in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, es zu unterlassen,
"im Rahmen einer Internetpräsentation zur Anbieterkennzeichnung nicht die Firma anzugeben, wie sie im Handelsregister eingetragen ist."
Einige Zeit später bot der Beklagte Immobilien auf den Online-Portalen Immowelt und Immobilienscout24 an. Im Impressum waren keine korrekten Angaben vorgenommen.
Die Klägerin sah einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe iHv. 4.000,- EUR.
Das LG Memmingen bejahte den Anspruch.
Denn bei beiden Seiten Immowelt und Immobilienscout24 handle es sich um Erfüllungsgehilfen des Maklers. Dieses Handeln müsse sich der Beklagte zurechnen lassen.
Anders als bei Online-Verzeichnissen, die selbständig von den Anbietern - ohne ein Vertragsverhältnis mit den darin verzeichneten Personen - erstellt würden, nutze im vorliegenden Fall der Beklagte aus eigener Initiative die Internetplattformen Immowelt und Immobilienscout24 für seine Werbung, sodass er sie auch in den Pflichtenkreis aus seiner Unterlassungserklärung mit aufzunehmen habe.