Der bekannte Diensteanbieter WhatsApp muss seine AGB in deutscher Sprache bereitstellen. Zudem muss er neben der Angabe der E-Mail-Adresse auf seiner Homepage eine (weitere) Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation angeben. Die bloße Verlinkung mit dem eigenen Twitter- oder Facebook-Account ist nicht ausreichend <link http: www.online-und-recht.de urteile whatsapp-muss-agb-in-deutscher-sprache-angeben-kammergericht-berlin-20160408 _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 08.04.2016 - Az.: 5 U 156/14).
WhatsApp hielt nur englischspracheige Allgemeine Geschäftsbedingungen auf seiner Webseite für die Kunden bereit. Darüber hinaus hatte das Unternehmen neben seiner E-Mail nur den eigenen Twitter- und Facebook-Account verlinkt. Einem anfragenden Verbraucher folgte WhatsApp bei Twitter jedoch nicht. Die Zusendung einer Nachricht über Facebook war gesperrt.
Beides stufte das KG Berlin als wettbewerbswidrig ein.
Die Nichtbereitstellung von AGB in deutscher Sprache benachteilige den Verbraucher und sei nach ständiger Rechtsprechung unzulässig.
Darüber hinaus liege ein Wettbewerbsverstoß gegen die Impressums-Bestimmungen vor. Neben der Angabe der E-Mail-Adresse müsse auf der Homepage eine (weitere) Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation angegeben werden. Dabei sei es nicht ausreichend, eine Verlinkung mit dem eigenen Twitter- und Facebook-Account herbeizuführen, wenn dem anfragenden Verbraucher bei Twitter nicht "gefolgt" wird und die Zusendung einer Nachricht über Facebook gesperrt sei. Denn dann sei keine unmittelbare Kontaktaufnahme möglich.
Darüber hinaus hatte WhatsApp im Impressum vergessen, den Stelllvertretungsberechtigten der Firma anzugeben. Dies bewertete das Gericht zwar als Verletzung der Impressums-Vorgaben nach dem deutschen Telemediengesetz (TMG). Eine solche Verletzung könne jedoch nicht gerichtlich verfolgt werden.
Denn die deutschen TMG-Paragraphen seien nicht wirksam, da die nationalen Vorschriften strengere Regelungen aufstellen würden als die europarechtlichen Bestimmungen. Dies sei nicht zulässig, da aufgrund der EU-Regelungen eine Vollharmonisierung vorliege, so dass dem deutschen Gesetzgeber keine Kompetenz zustünde, weitergehende, strengere Vorgaben aufzustellen.