Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: WhatsApp muss AGB in deutscher Sprache bereitstellen

Der bekannte Diensteanbieter WhatsApp muss seine AGB in deutscher Sprache bereitstellen. Zudem muss er neben der Angabe der E-Mail-Adresse auf seiner Homepage eine (weitere) Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation angeben. Die bloße Verlinkung mit dem eigenen Twitter- oder Facebook-Account ist nicht ausreichend <link http: www.online-und-recht.de urteile whatsapp-muss-agb-in-deutscher-sprache-angeben-kammergericht-berlin-20160408 _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 08.04.2016 - Az.: 5 U 156/14).

WhatsApp hielt nur englischspracheige Allgemeine Geschäftsbedingungen auf seiner Webseite für die Kunden bereit. Darüber hinaus hatte das Unternehmen neben seiner E-Mail nur den eigenen Twitter- und Facebook-Account verlinkt. Einem anfragenden Verbraucher folgte WhatsApp bei Twitter jedoch nicht. Die Zusendung einer Nachricht über Facebook war gesperrt.

Beides stufte das KG Berlin als wettbewerbswidrig ein.

Die Nichtbereitstellung von AGB in deutscher Sprache benachteilige den Verbraucher und sei nach ständiger Rechtsprechung unzulässig.

Darüber hinaus liege ein Wettbewerbsverstoß gegen die Impressums-Bestimmungen vor. Neben der Angabe der E-Mail-Adresse müsse auf der Homepage eine (weitere) Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation angegeben werden. Dabei sei es nicht ausreichend, eine Verlinkung mit dem eigenen Twitter- und Facebook-Account herbeizuführen, wenn dem anfragenden Verbraucher bei Twitter nicht "gefolgt" wird und die Zusendung einer Nachricht über Facebook gesperrt sei. Denn dann sei keine unmittelbare Kontaktaufnahme möglich.

Darüber hinaus hatte WhatsApp im Impressum vergessen, den Stelllvertretungsberechtigten der Firma anzugeben. Dies bewertete das Gericht zwar als Verletzung der Impressums-Vorgaben nach dem deutschen Telemediengesetz (TMG). Eine solche Verletzung könne jedoch nicht gerichtlich verfolgt werden.

Denn die deutschen TMG-Paragraphen seien nicht wirksam, da die nationalen Vorschriften strengere Regelungen aufstellen würden als die europarechtlichen Bestimmungen. Dies sei nicht zulässig, da aufgrund der EU-Regelungen eine Vollharmonisierung vorliege, so dass dem deutschen Gesetzgeber keine Kompetenz zustünde, weitergehende, strengere Vorgaben aufzustellen.

Rechts-News durch­suchen

15. Mai 2025
Es liegt kein kerngleicher Verstoß gegen ein Urteil, wenn einem Produkt zwar eine mangelhafte, aber deutschsprachige Anleitung beigefügt wird.
ganzen Text lesen
15. Mai 2025
Die Werbung mit "komplett kostenlos" ist irreführend, wenn trotzdem Versandkosten anfallen.
ganzen Text lesen
13. Mai 2025
Die Werbung mit "biobasiert" ist irreführend, wenn unklar bleibt, was genau biobasiert ist und in welchem Umfang.
ganzen Text lesen
12. Mai 2025
Eine Online-Agentur darf ohne Zulassung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz keine Bewertungs-Löschungen mit individueller Prüfung bewerben, da dies…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen