Der Buchhändler Amazon haftet für Urheberrechtsverletzungen Dritter in eBooks erst ab Kenntnis (OLG München, Urt. v. 24.10.2013 - Az.: 29 U 885/13).
Die Klägerin war die Erbin des bekannten Künstlers Karl Valentin. In einem eBook, das auf Amazon gehandelt wurde, waren unerlaubt bestimmte Text-Passagen übernommen worden. Daraufhin nahm sie das bekannte Online-Portal auf Unterlassung in Anspruch.
Das OLG München verneinte eine Haftung. Andernfalls würde den Buchhändler Amazon eine uferlose Verantwortlichkeit treffen. Denn es sei faktisch unmöglich, ein Buch vorab auf jede Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung zu überprüfen. Dadurch würde aber ganz erheblich in den Schutzbereich der Pressefreiheit eingegriffen werden.
Daher müssten Buchhändler eine privilegierte Stellung erhalten, indem sie erst ab Kenntnis haften würden. Ohnehin würde sich die Problematik, ob ein Buchhändler vor Kenntnis haftet, auf die Frage konzentrieren, ob ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe. Da diese Frage bei dem Buchhändler in aller Regel mangels Verschulden zu verneinen sei, bleibe nur die Position der Abmahnkosten übrig.
Es sei interessensgerecht, diese Abmahnkosten den Abmahner tragen zu lassen, denn den Buchhändler treffe ab Kenntnis die Verpflichtung, die ihm nun bekannte Rechtsverletzung zu beseitigen.
Diese Haftungsprivilegierung komme nicht nur gedruckten Büchern zugute, sondern auch solchen Werken, die in rein elektronischer Form - wie eBooks - verbreitet würden.