Ein Amazon-Händler, dem es ohne weiteres möglich ist zu erkennen, dass die von ihm verkaufte Musik-DVD offensichtlich nicht lizenzierte Konzertaufnahmen enthält, haftet für den Rechtsverstoß <link http: www.online-und-recht.de urteile verkauf-offensichtlich-nicht-lizenzierter-konzertaufnahme-ueber-amazon-unzulaessig-310-o-142-10-landgericht-hamburg-20110523.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Beschl. v. 23.05.2011 - Az.: 310 O 142/11).
Die Klägerin war ausschließliche Rechteinhabern an den Musikstücken eines Künstlers. Die Beklagte war Amazon-Händlerin und bot unerlaubt eine DVD mit eben diesen Werken online an.
Die Beklagte berief sich auf die "Buchhändler-Entscheidung" des LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile online-buchhaendler-haftet-fuer-rechtsverletzende-buchinhalte-erst-ab-kenntnis-308-o-16-11-landgericht-hamburg-20110311.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.03.2011 - Az.: 308 O 16/11), wonach ein Online-Buchhändler grundsätzlich nicht für die fremden Urheberrechtsverletzungen, die in dem Werk durch den Autoren geschehen, mit haftet.Sie hafte daher nicht.
Die Hamburger Richter bejahten den klägerischen Anspruch auf Unterlassung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung.
Die "Buchhändler-Entscheidung" sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn der Rechtsverstoß sei hier offensichtlich. Denn die Stücke seien niemals lizensiert worden.
Etwas anderes gelte nur dann, wenn ein Händler einen Gegenstand verkaufe, in dem nur einzelne Inhalte (z.B. einzelne Seiten) rechtswidrig seien. In einem solchen Fall sei der Rechtsverstoß nicht offensichtlich. Eine solcher Verstoß sei für die Händler kaum zu entdecken, so dass in derartigen Fällen eine Haftung nicht in Betracht komme.