Wer Musik-CDs, die für den amerikanischen Markt vorgesehen sind, nach Europa und damit auch nach Deutschland importiert, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Dies gilt auch dann, wenn er die Ware lediglich als Amazon-Verkäufer vertreibt <link http: raschlegal.de uploads media lg_hh__urt._v._18.06.13__az._310_o_182-12.pdf _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 18.06.2013 - Az.: 310 O 182/12).
Es ging um das Album "Lovestrong" der Sängerin Christina Perri. Die streitgegenständliche Version war speziell für den amerikanischen Markt produziert und war auch mit einem "Made in the USA"-Vermerk versehen.
Die Beklagten vertrieben das Album über den Marketstore von Amazon.
Die Hamburger Richter stuften dies als urheberrechtswidrig ein.
Die Rechte an dem Werk seien nicht erschöpft, denn es handle sich um US-Ware, die bislang in dieser Fassung nicht in die Europäische Union importiert wurde.
Auch greife die "Buchhändler-Entscheidung" des LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile online-buchhaendler-haftet-fuer-rechtsverletzende-buchinhalte-erst-ab-kenntnis-308-o-16-11-landgericht-hamburg-20110311.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.03.2011 - Az.: 308 O 16/11), wonach ein Online-Buchhändler grundsätzlich nicht für die fremden Urheberrechtsverletzungen, die in dem Werk durch den Autoren geschehen, mit haftet, nicht.
Für eine solche restriktive Interpretation bestünde nach dem Gesetzeswortlaut keine Möglichkeit. Andernfalls stünde der Rechteinhaber nahezu schutzlos dar. Zudem würden die Wertungen des Gesetzgebers unterlaufen.
Daher würden die Beklagten auch als bloße Händler bei Amazon für die rechtswidrige Musik-CD haften.