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Kategorie: Onlinerecht

LG Stuttgart: Autoreply-E-Mail mit Werbung ist doch keine unzulässiger Spam

Eine Autoreply-E-Mail, die u.a.  Werbung enthält, ist juristisch nicht als unverlangt zugesandte Werbung einzuordnen <link http: www.online-und-recht.de urteile autoreply-e-mail-mit-werbung-im-footer-ist-nicht-rechtswidrig-landgericht-stuttgart-20150204 _blank external-link-new-window>(LG Stuttgart, Urt. v. 04.02.2015 - Az.: 4 S 165/14).

In der 1. Instanz - vor dem AG Bad Canstatt <link http: www.dr-bahr.com news autoreply-e-mail-mit-werbung-rechtswidrig.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 25.04.2014 - Az.: 10 C 225/14) - war die Beklagte noch zur Unterlassung verurteilt worden.

Der Kläger war Kunde bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft. Er kündigte seinen Vertrag und bat um Bestätigung der Kündigung per E-Mail. Auf seine E-Mail hin erfolgte lediglich eine automatische Antwort (Autoreply) der Beklagten. 

Die E-Mail war mit "Automatische Antwort auf Ihre E-Mail v. 10.12.2013  9:27:34 Versicherungsnummer xy // Kündigung" überschrieben. Es handelt sich dabei um den ursprünglichen Betreff der klägerischen E-Mail. Die Beklagte hatte lediglich "Automatische Antwort auf Ihre E-Mail v. 10.12.2013  9:27:34..." eingefügt.

In der E-Mail selbst hieß es:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre XXX

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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***"

Die Stuttgarter Richter stuften in der Berufung nun diese Werbung nicht als verboten ein.

Es fehle an der notwendigen Erheblichkeit, um den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Es sei aus dem Betreff ("automatische Antwort auf Ihre E-Mail") und den näheren Umstände (insb. Uhrzeit) für den Kläger ersichtlich gewesen, dass es sich lediglich um eine Eingangsbestätigung handle.

Daran ändere auch nichts, dass die E-Mail Werbung enthalte. Denn es sei für den Kläger nicht notwendig gewesen, die Nachricht bis zum Ende zu lesen, da sich bereits aus der Absenderadresse ("noreply@xy.de") ergebe, dass keine Antwort erfolgen könne.

Insbesondere sei eine Autoreply-E-Mail nicht mit dem klassischen Fall einer unverlangt zugesandten Werbe-Mail vergleichbar.

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