Das AG Bonn hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 01.08.2017 - Az.: 104 C 148/17) noch einmal bekräftigt, dass Werbung in Autoreply-Mails als unzulässiger Spam zu werten ist.
Der Kläger schrieb an die Beklagte, ein großes deutsches Telekommunikations-Unternehmen, und verlangte die Ergänzung einer datenschutzrechtlichen Auskunft, die er vorher per Briefpost verlangt hatte. Auf diese E-Mail erhielt er einen Autoresponder. Neben der Eingangsbestätigung enthielt die Nachricht auch den Text:
"Wie schützen Sie sich und Ihre Daten vor Cyberkriminellen und anderen Bedrohungen? Wir zeigen Ihnen, worauf Sie im digitalen Alltag achten sollten www(...).de."
Im Laufe der weiteren Kommunikation erhielt der Kläger abermals einen Autoresponder mit identischen Informationen.
Das AG Bonn stufte dies als unzulässige Werbung ein und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung.
Denn der Kläger müsse zwangsweise den Inhalt der Nachricht lesen und werde dadurch gezwungen, auch die Werbe-Information zu betrachten.
Entscheidend sei zudem, dass sich der Empfänger dieser Art von Werbung nicht erwehren könne. Denn die Eigenart von Werbung in Autorespondern sei, dass diese automatisch zugeleitet würden und völlig losgelöst seien von dem eigentlichen Anliegen des jeweiligen Empfängers des Autoresponders. Selbst wenn der Empfänger schon in der ersten Nachricht einer werbenden Nachricht widerspriche, bekomme er aufgrund der automatischen Antwort unzulässigerweise Werbung.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung überrascht nicht wirklich, sondern entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Schon im Jahr 2015 hatte der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-in-autoreply-e-mails-ist-spam--bundesgerichtshof-20151215 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.12.2015 - Az.: VI ZR 134/15) entschieden, dass Werbung in Autoreply-Mails unzulässiger Spam ist.
Also Finger weg von jeder Art von Werbung in Autoreply-Mails!
Dabei ist nicht nur die klassische Werbung eines Produktes oder einer Dienstleistung gemeint, sondern auch jede sonstige Form von Eigenwerbung, z.B. wie "Hier finden Sie unsere App..." oder "Besuchen Sie auch unseres neues Portal...".